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Ernennung und Entlassung der Mitglieder der Bundesregierung

Der Bundespräsident schlägt nach Art. 63 GG dem Bundestag einen Kandidaten für die Wahl zum Bundeskanzler vor. Dem Vorschlag gehen regelmäßig Gespräche mit den betroffenen Politikern voraus. Rechtlich ist der Bundespräsident in seiner Vorschlagsentscheidung frei. Jedoch hat bisher jeder Bundespräsident den Kandidaten der bei der Bundestagswahl siegreichen Koalition zum Bundeskanzler vorgeschlagen; jeder dieser Kandidaten ist dann auch gewählt worden. Sollte der vom Bundespräsidenten vorgeschlagene Kandidat nicht gewählt werden, so beginnt eine zweiwöchige Frist, in der der Bundestag unabhängig vom Vorschlag einen Bundeskanzler wählen kann. In jedem Fall muss der Bundespräsident einen mit absoluter Mehrheit gewählten Kandidaten ernennen. Kommt eine Wahl mit absoluter Mehrheit aber weder in den zwei Wochen noch in der sich unmittelbar anschließenden dritten Wahlphase zustande, so ist die Ernennung eines Minderheitskanzlers ebenso möglich wie die Auflösung des Bundestages. In diesen Fällen ist eine Gegenzeichnung durch die Bundesregierung nicht erforderlich.

Der Bundespräsident muss die vom Bundeskanzler Vorgeschlagenen zu Bundesministern ernennen. Er hat hier allenfalls ein formales Prüfungsrecht, etwa ob der Vorgeschlagene Deutscher ist; er besitzt jedoch kein materielles oder personelles Prüfungsrecht. Auch bei der Entlassung eines Ministers hat der Bundespräsident kein Mitspracherecht. Er muss die vom Bundeskanzler getroffene Entscheidung formal nachvollziehen.

Der Bundespräsident kann einen Rücktritt des Bundeskanzlers nicht ablehnen; er muss den Bundeskanzler in diesem Fall entlassen. Er muss auch im Falle des erfolgreichen Misstrauensvotums den bisherigen Amtsinhaber entlassen und den neu Gewählten ernennen.

Das konstruktive Misstrauensvotum

Für die Amtsenthebung eines Kanzlers, der nicht mehr das Vertrauen des Parlaments genießt, können sich die Abgeordneten des konstruktiven Misstrauensvotums bedienen. Der Bundestag kann den amtierenden Kanzler abberufen, wenn er zugleich mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen neuen wählt. Es heißt deswegen „konstruktiv“, weil es nicht ausreicht, nur eine Mehrheit gegen jemanden zu organisieren, sondern die Parlamentarier müssen sich zugleich auf einen neuen Regierungschef einigen können.

Misstrauensvoten gegen den Bundeskanzler hat es in der Geschichte der Bundesrepublik bisher nur zwei Mal gegeben. Das gegen Willy Brandt (SPD) von 1972 scheiterte, das gegen Helmut Schmidt (SPD) im Jahr 1982 fand die erforderliche Mehrheit im Bundestag. Damals wurde Helmut Kohl (CDU/CSU) zu Schmidts Nachfolger gewählt.

Auflösung des Parlaments

Politische Befugnisse im weiteren Sinne wachsen dem Amtsinhaber nur in eng umrissenen Ausnahmesituationen zu, sind dann aber von weitreichender Bedeutung. So kann er in zwei Fällen den Bundestag auflösen: Sollte bei der Wahl des Bundeskanzlers der vorgeschlagene Kandidat für dieses Amt auch im dritten Wahlgang nur eine relative Mehrheit erhalten, hat der Bundespräsident die Möglichkeit, ihn zu ernennen (Minderheitsregierung) oder aber in den nächsten sieben Tagen den Bundestag aufzulösen (Art. 63 GG). In diesem Fall benötigt die Auflösungsanordnung keine Gegenzeichnung durch die Bundesregierung, zumal eine solche nicht im Amt ist.

Ebenso kann der Bundespräsident den Bundestag nach einer gescheiterten Vertrauensfrage auflösen (Art. 68 GG).

Dies geschah bisher dreimal. 1972 stellte Willi Brandt die Vertrauensfrage, nachdem im Zuge der Auseinandersetzungen um die Ostverträge Abgeordnete aus der sozial-liberalen Koalition zur CDU/CSU – Opposition übergetreten waren. Die Vertrauensfrage scheiterte wie erwartet, und die SPD wurde in den anschließenden Neuwahlen als stärkste Fraktion in ihrer Politik von den Wählern bestätigt. 1982 stellte dann Helmut Kohl nach dem konstruktiven Misstrauensvotum gegen Helmut Schmidt die Vertrauensfrage – mit dem Ziel, dass ihm das Parlament das Vertrauen entzieht, um Neuwahlen möglich zu machen. Die vorgezogene Bundestagswahl im März 1983 brachte ihm und seiner Regierung mit einem erheblichen Stimmengewinn schließlich den erhofften Erfolg. Zuletzt stellte Gerhard Schröder (SPD) 2005 die Vertrauensfrage. Diese scheiterte, und Bundespräsident Horst Köhler löste den Bundestag auf. Auch hier wurde die Vertrauensfrage genutzt, um Neuwahlen herbeizuführen. Denn sich selbst auflösen kann der Bundestag nicht.

Die Vertretung des Bundespräsidenten ist gemäß Art. 57 GG an das Amt des Präsidenten des deutschen Bundesrates gebunden, das heißt, wechselt der Bundesratspräsident während seiner Vertretungszeit routinemäßig oder vorzeitig, tritt sein Nachfolger ein (dies war z. B. bei der Ostasienreise des Bundespräsidenten Lübke im Herbst 1963 der Fall). Dies gilt unabhängig davon, ob der Bundespräsident nur zeitweilig abwesend oder aber amtsunfähig ist. Häufig findet das Vertretungsrecht faktisch nur auf Teile der Amtsbefugnisse des Bundespräsidenten Anwendung, etwa wenn der Bundespräsident auf Staatsbesuch ist und durchaus seinen (außenpolitischen) Verpflichtungen nachkommt, andererseits aber ein Gesetz unterschrieben werden muss. In einem solchen Fall wird das Gesetz regelmäßig vom (nicht weisungsabhängigen) Stellvertreter des Bundespräsidenten unterzeichnet.

Durch den Rücktritt Horst Köhlers vom Amt des Bundespräsidenten am 31. Mai 2010 erhielt das Vertretungsrecht abermals eine gewichtige Stellung. Bis zum Amtsantritt des neuen Bundespräsidenten Wulff am 30. Juni 2010 übernahm Bundesratspräsident Jens Böhrnsen die Amtsgeschäfte des Bundespräsidenten. Dieser Fall wiederholte sich am 17. Februar 2012, als Christian Wulff zurücktrat. Daher führte der amtierende Bundesratspräsident Horst Seehofer kommissarisch die Amtsgeschäfte des Bundespräsidenten, bis das Amt durch die Wahl Joachim Gaucks in der Bundesversammlung am 18. März 2012 neu besetzt wurde.

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