- •1. Навчальний план курсу
- •2. Тематичний план syllabus plan
- •Vorwort
- •Inhalt und Ziel des Studiums des Strafrechts.
- •I. Strafrechtsgeschichte 4
- •II. Heutiges Strafrecht 7
- •VII. Begriff der Tat 23
- •VIII. Grundsatz: keine Strafe ohne Gesetz 25
- •IX. Ziel und Zweck von Strafe 27
- •Vorlesung 1 . Strafrechtsgeschichte (Історія кримінального права)
- •I. Strafrechtsgeschichte
- •Fragen zu vorlesung 1 . Strafrechtsgeschichte (Історія кримінального права)
- •Vorlesung II Heutiges Strafrecht (Сучасне кримінальне право)
- •II. Heutiges Strafrecht
- •Fragen zu vorlesung 2
- •Vorlesung III. Strafprozessrecht (Кримінально-процесуальне право)
- •III. Strafprozessrecht
- •4. Erklären Sie folgende Begriffe: Allgemeines Schuldrecht; schuldrechtlicher Typenzwang; Schuldverhältnis im engeren und weiteren Sinne; vertragliche Schuldverhältnisse.
- •Allgemeiner Teil
- •Besonderer Teil
- •Insgesamt: Allgemeiner Teil – 5 Abschnitten, § 1 – 79b
- •6. Erklären Sie folgende Begriffe: Natürliche Personen; juristische Personen;
- •Vorlesung VII. Begriff der Tat
- •4. Erläutern Sie den Begriff «rechtswidrig»
- •Vorlesung VIII. Grundsatz: Keine Strafe ohne Gesetz
- •Vorlesung IX Ziel und Zweck von Strafe
- •1. Definieren Sie die Begriffe Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Nötigung
- •Seminare/семінари:
- •Vorträge und seminarprojekte zu seminar III
- •Weblinks
- •Vorträge und seminarprojekte zu seminar V
- •Weblinks
- •Glossar
Vorlesung IX Ziel und Zweck von Strafe
Das Strafrecht stellt hinsichtlich der Strafbarkeit die Tat in den Vordergrund, für die Rechtsfolge – also Strafe oder Maßregel – ist auch die Täterpersönlichkeit zu berücksichtigen. Das deutsche Strafrecht vereint verschiedene Strafzwecke (die sich aus sog. Strafzwecktheorien herleiten). Zunächst soll die Schuld des Täters durch die Strafe gesühnt werden (Schuldprinzip). Darüber hinaus soll der Täter aber auch resozialisiert (positive Spezialprävention) und von der Begehung weiterer Straftaten abgeschreckt (negative Spezialprävention) werden. Weiter sollen die Bürger von der Begehung von Straftaten abgeschreckt (negative Generalprävention) und generell das Vertrauen der Gesellschaft in die Beständigkeit und Durchsetzungskraft des Rechtssystems gestärkt werden (positive Generalprävention). In den letzten Jahrzehnten hat sich als Strafzweck immer mehr das „Einsperren“ gefährlicher Täter zur Erhöhung der Sicherheit der Bevölkerung durchgesetzt. Der Gedanke der „Verwahrung gemeingefährlicher Verbrecher“ ist im Vormarsch (vgl. auch Sicherungsverwahrung). Dies steht jedoch im Widerspruch zur geltenden Rechtslage (§ 2 StVollzG) und zu einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum sogenannten Abstandsgebot zwischen Strafvollzug und Sicherungsverwahrung. Nach dem genannten Gesetz ist es das Ziel der Freiheitsstrafe, den Gefangenen zu einem rechtschaffenen Lebenswandel zu bewegen (Vollzugsziel). Der Schutz der Allgemeinheit ist allenfalls als nachrangiges Vollzugsziel zu betrachten; wobei ferner strittig ist, ob es sich dabei überhaupt um ein Vollzugsziel handelt. Dieses Thema ist nicht zufällig politisch sehr umstritten.
Zu unterscheiden ist zwischen sog. Haupt- und Nebenstrafen. Hauptstrafen sind Freiheits- und Geldstrafe.
Der Inhalt der Freiheitsstrafe besteht darin, die Fortbewegungsfreiheit des Gefangenen einzuschränken, da gerade dieses Bedürfnis vom Menschen als besonders wesentlich angesehen und eine Einschränkung dementsprechend als schweres Übel empfunden wird.
Der Inhalt der Geldstrafe besteht in dem zwangsweisen Verzicht auf Konsum. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass dem Konsum in der heutigen Gesellschaft ein hoher Stellenwert beikommt und ein Verzicht dementsprechend seitens des Täters als Übelszufügung empfunden wird. Um eine gerecht-strafende Wirkung bei allen Einkommensschichten zu gewährleisten, wird dabei in Deutschland auf das System der Tagessätze zurückgegriffen. Ein Tagessatz entspricht dabei in der Regel dem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Täters an einem Tag und wird von (mindestens) einem (bei Geringstverdienern) bis zu dreißigtausend Euro (bei Vermögenden) festgesetzt § 40 StGB. Unterhaltspflichten werden berücksichtigt. Damit wird den verschiedenen Einkommensverhältnissen der Täter Rechnung getragen. Wenn die Geldstrafe nicht beitreibbar ist, dann erfolgt eine Freiheitsstrafe in Höhe der Anzahl der Tagessätze. Oft wird die Gelegenheit gegeben, die Geldstrafe durch gemeinnützige Arbeit abzuarbeiten, Ein Anspruch besteht darauf nicht. Problematisch erscheint bei Geldstrafen in erster Linie, dass (nach herrschender Meinung) die Begleichung einer Geldstrafe durch Dritte zulässig ist, was zur Folge hat, dass die Geldstrafe ihre Wirkung verfehlen kann.
FRAGEN ZU VORLESUNG IX Ziel und Zweck von Strafe
1. Definieren Sie die Begriffe die Strafbarkeit und die Freiheitstrafe .
2. Was versteht man unter der Geldstrafe ?
3. Definieren Sie die Begriffe Diebstahl, Betrug, Bestechung .
4. Nennen Sie die Bestandteile der Schuld.
5. Was versteht man unter Urkundenfälschung ?
VORLESUNG X. Deliktsgruppe
Der Allgemeine Teil vom Strafgesetzbuch enthält die Lehre vom Verbrechen und dessen Rechtsfolgen, und allgemeine Vorschriften zur Beurteilung der Straftat.
Hier ist Grundsätzliches geregelt, wie zum Beispiel
Geltungsbereich des Gesetzes
Gesetzliche Definitionen
(Vorsatz und Fahrlässigkeit) und Schuldfähigkeit
Täterschaft und Teilnahme (Täter, mittelbarer Täter, Mittäter, Anstiftung, Beihilfe)
Rechtfertigungsgründe (Notwehr, Nothilfe)
Sanktionenrecht (Geldstrafe, Freiheitsstrafe, sonstige Maßnahmen)
Verjährung
Der Besonderer Teil enthält die einzelnen Straftatbestände, geordnet nach geschützten Rechtsinteressen (sog. Rechtsgütern), zum Beispiel
Straftaten gegen den demokratischen Rechtsstaat
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (Landfriedensbruch u. a.)
Straftaten gegen die Rechtspflege (Meineid, uneidliche Falschaussage u. a.)
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, sexueller Kindesmissbrauch, Menschenhandel u. a.)
Straftaten gegen die persönliche Ehre (Beleidigung, üble Nachrede u. a.)
Straftaten gegen Leben und Gesundheit (Mord, Totschlag, Körperverletzung u. a.)
Vermögensdelikte (Diebstahl, Betrug u. a.)
Straftaten gegen die Umwelt (Gewässerverunreinigung, unerlaubter Umgang mit Abfällen u. a.) (siehe auch Umweltstrafrecht)
Straßenverkehrsdelikte und sonstige gemeingefährliche Straftaten (Brandstiftung, unterlassene Hilfeleistung u. a.)
Straftaten im Amt (Bestechlichkeit, Rechtsbeugung u. a.).
Das Strafgesetzbuch umfasst nicht sämtliche Straftatbestände. Verschiedene Delikte sind auch in anderen Gesetzen mit entsprechenden Strafbestimmungen enthalten, z. B.
für Steuerdelikte in der Abgabenordnung
für Rauschgiftdelikte im Betäubungsmittelgesetz und im Arzneimittelgesetz
für spezifische Verkehrsdelikte im Straßenverkehrsgesetz
für Waffendelikte im Waffengesetz und Kriegswaffenkontrollgesetz
für Wettbewerbsdelikte und Verbraucherschutz im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sowie im Wirtschaftsstrafgesetz 1954
für Delikte der Angehörigen der Bundeswehr in diesem Kontext im Wehrstrafgesetz
für Kriegsverbrechen im Völkerstrafgesetzbuch.
für Urheberrechtsdelikte im Urheberrechtsgesetz
Diese werden als das Nebenstrafrecht bezeichnet.
FRAGEN ZU VORLESUNG X
