10. Strafrecht (Deutschland)
In
der Rechtswissenschaft bezeichnet Strafrecht ein
Rechtsgebiet, das sich mit Rechtsgüterschutz durch Beeinflussung des
menschlichen Verhaltens befasst. Strafnormen sollen Menschen davon
abhalten, fremde Rechtsgüter zu
verletzen, sie sollen vielmehr zu einem rechtskonformen Verhalten
gebracht werden. Das Strafrecht ist ein methodisch selbstständiger
Teil desöffentlichen
Rechts,
in welchem für schuldhaft begangenes Unrecht teils
schwerwiegende staatliche Sanktionen vorgesehen
sind.
Zum
Strafrecht gehören dem Grundsatz nach alle Normen, die die
Voraussetzungen (materielles Strafrecht) und das Verfahren (formelles
Strafrecht, Strafprozessrecht) regeln, nach denen über einen
Menschen eine Strafe zu verhängen und zu vollziehen
(Strafvollzugsrecht)
ist.
Das materielle
Strafrecht beschreibt
die Voraussetzungen der Strafbarkeit (Tatbestand)
und deren Rechtsfolgen.
Gesetzlich geregelt ist es in Deutschland im Strafgesetzbuch (StGB)
und in zahlreichen nebenstrafrechtlichen,
spezialisierten Bestimmungen (zum Beispiel
im Außenwirtschaftsgesetz oder
im Arzneimittelgesetz).
Zum formellen
Strafrecht gehört
das Strafverfahrensrecht,
welches das „Wie“ der Durchsetzung des materiellen Strafrechts
beschreibt (Rechtsquellen hierfür sind vor allem
dieStrafprozessordnung und
das Gerichtsverfassungsgesetz).
Das
Recht der Ordnungswidrigkeiten gehört
zum Strafrecht im weiteren Sinn, weil es den Methoden des Strafrechts
folgt und im Verfahren ähnlich ist. Die Sanktionen sind
meist Bußgelder,
die in der Regel deutlich unterhalb von Geldstrafen bleiben und durch
einen Katalog pauschal festgesetzt sein können.