- •Часть 1
- •Часть 2
- •Ich heiße Petra Wagner
- •5. Расставьте слова в правильном порядке. Запишите предложения и переведите их на русский язык.
- •Text 6. Wolfgang Plank
- •Часть 3 Контрольная работа №1
- •Deutsch für juristen teil 2
- •Самостоятельная работа
- •A) Zivilprozessrecht
- •Text 2. Die Einteilung des geltenden Rechts
- •Öffentliches Recht
- •B) Aufbau der Staatsanwaltschaft
Text 2. Die Einteilung des geltenden Rechts
Die Unterscheidung zwischen Öffentlichem Recht und Privatrecht. Schon das römische Recht kannte die fundamentale Differenzierung des gesamten Rechts in Öffentliches Recht und Privatrecht. "Das Öffentliche Recht ist grundsätzlich Subordinationsrecht, das Privatrecht grundsätzlich Koordinationsrecht", typisches Gestaltungsmittel im Öffentlichen Recht ist der einseitige, mit Zwang verbundene Befehl. Öffentliches Recht ist das Recht, das die Rechtsbeziehungen der Träger hoheitlicher Gewalt zu den Staatsbürgern nach dem Prinzip der Über-/Unterordnung ordnet, ferner dasjenige Recht, das die Verhältnisse der Träger hoheitlicher Gewalt untereinander regelt. Privatrecht hingegen ist dasjenige Recht, das die Rechtsverhältnisse zwischen rechtlich Gleichgestellten regelt.
Öffentliches Recht
Text 3. Staatsrecht
Es enthält die grundlegenden Rechtsnormen über den Aufbau und die Funktion des Staates, der obersten Staatsorgane sowie über die Stellung des Bürgers vom Staat. Von zentraler Bedeutung sind das Grundgesetz und die Länderverfassungen, daneben sind wichtig das Parteiengesetz, das Bundesverfassungsgerichtsgesetz, das Staatsangehörigkeitsgesetz.
Text 4. Verwaltungsrecht
Es regelt Aufbau und Funktionen der Verwaltungsbehörden sowie Pflichten und Rechte der Bürger gegenüber diesen Behörden, ferner das Verwaltungsverfahren und den verwaltungsrechtlichen Rechtsschutz. Das Verwaltungsrecht ist außerordentlich weit verzweigt; dazu gehören u.a.: Kommunalrecht, Beamtenrecht, Polizeirecht, Bau- und Planungsrecht, Straßen- und Wegerecht, Umweltschutzrecht, Gesundheitsrecht, Wirtschaftsverwaltungs- und Gewerberecht, Schul- und Hochschulrecht. Der Schwerpunkt der Verwaltung liegt bei den Bundesländern (Art.30 GG) und bei der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28, Abs. 2 GG), doch besitzt auch der Bund eigene Verwaltungsbehörden (z.B. Bundeskartellamt, Bundeskriminalamt). In den meisten Bundesländern ist der Behördenaufbau dreistufig:
Ministerien
Regierungspräsidien
Kommunale Behörden.
Самостоятельная работа
для магистрантов дневного/заочного обучения всех направлений подготовки ИПСУБ
1. Найдите в тексте предложения, выпишите и переведите их, руководствуясь правилами перевода данных грамматических и синтаксических особенностей немецкого языка:
1.1. с процессуальным пассивом (Vorgangspassiv);
1.2. c пассивом состояния (Zustandspassiv);
1.3.c неопределённой формой пассива (Infinitiv Passiv/Passiv mit Modalverben);
1.4. c распространённым определением (erweitertes Attribut);
1.5. с неопределённой формой глагола, употребляемой с частицей zu (zu + Infinitiv);
1.6. c придаточным определительным (Attrubutsatz/Relativsatz).
2. Переведите весь текст на русский язык, пользуясь немецко-русским юридическим словарём, и напишите перевод, сохраняя деление текста на абзацы.
A) Zivilprozessrecht
Die Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Klage gegen eine Person am Ort ihres Wohnsitzes zu führen ist. Der Gerichtsstand juristischer Personen wird durch den Sitz ihrer Verwaltung bestimmt. Die ZPO definiert, welche Personen prozessfähig sind. Sie erlaubt mehreren Personen, die in gleicher Sache klagen wollen, gemeinsam als Streitgenossen vorzugehen. § 78 ZPO regelt, dass vor den Zivilgerichten mit Ausnahme des Amtsgerichtes Anwaltszwang herrscht.
Die Gerichtszuständigkeit in erster Instanz richtet sich nach dem Streitwert; für Klagen mit einem Streitwert von bis zu 5.000 Euro oder Mietangelegenheiten sind die Amtsgerichte zuständig, bei höheren Streitwerten muss vor den Landgerichten geklagt werden. Dies ist im Gerichtsverfassungsgesetz geregelt (§ 23 GVG).
Darüber hinaus regelt die ZPO den Ablauf des gesamten Gerichtsverfahrens von der Einreichung der Klageschrift bis zum Urteil. Sie enthält auch Bestimmungen über die Beweisaufnahme. Beweis erhoben werden kann durch einen Ortstermin, durch die Einvernahme von Zeugen und Sachverständen, durch private oder öffentliche Urkunden und Parteivernehmung. Das Gericht kann Zeugen oder zu vernehmende Parteien darauf vereidigen, die Wahrheit zu sagen. Der Meineid oder die uneidliche Falschaussage vor Gericht sind Straftatbestände.
Die ZPO regelt ferner die Rechtsmittel. Im Zivilrecht stehen als Rechtsmittel Beschwerde, Berufung und Revision zur Verfügung. Die Beschwerde richtet sich dabei gegen nicht in Urteilsform ergehenden behördliche oder gerichtliche Entscheidungen. Die Berufung gegen ein Gerichtsurteil stellt eine Überprüfung des Urteils in rechtlicher und sachlicher Hinsicht dar und erfordert eine erneute Beweisaufnahme. Die Revision gegen ein Urteil der Berufungsinstanz überprüft nur die Richtigkeit des Urteils in rechtlicher Hinsicht. Das Rechtsmittel ist bei der jeweils nächst höheren Instanz einzulegen.
