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Die europäische zentralbank

Die EZB wurde im Juni 1998 in Frankfurt am Main errichtet und übernahm die Aufgaben ihrerVorgängerinstitution, des Europäischen Währungsinstituts (EWI). Die EZB ist eine supranationale Institution mit eigener Rechtspersönlichkeit. Im Jahr 2002 schrieb die EZB für die Gestaltung ihres neuen Standorts einen internationalen Architekturwettbewerb aus. Dafür wurde ein Grundstück im östlichenTeil der Stadt Frankfurt am Main erworben.

Der Personalbestand der EZB ist wahrhaft europäisch; ihre Mitarbeiter kommen aus allen 25 Ländern der Europäischen Union.

AUFGABEN DES EUROSYSTEMS

Das Eurosystem hat vier grundlegende Aufgaben. Zunächst ist es betraut mit der Durchführung der vom EZB-Rat festgelegten Geldpolitik, z. B. der Beschlüsse über die EZB-Leitzinsen (der Mindestbietungssatz für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte, die Zinssätze für die Spitzenrefinanzierungsfazilität und die Einlagefazilität) und gegebenenfalls der Beschlüsse zu geldpolitischen Zielen sowie zur Bereitstellung von Zentralbankgeld. Das Direktorium ist verantwortlich für die Durchführung der Geldpolitik und erteilt den nationalen Zentralbanken die hierzu erforderlichen Weisungen. Das Direktorium entscheidet beispielsweise einmal wöchentlich über die Liquiditätszuteilung an den Bankensektor durch die Hauptrefinanzierungsgeschäfte.

Zwei weitere Aufgaben des Eurosystems bestehen darin, Devisengeschäfte durchzuführen sowie die offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zu halten und zu verwalten.

Die NZBen des Eurosystems haben Währungsreserven in Höhe von rund 40 Mrd € (85% Devisenbestände und 15% Gold) auf die EZB übertragen. Im Gegenzug haben die NZBen auf Euro lautende, verzinsliche Forderungen gegenüber der EZB. Die NZBen des Eurosystems sind an der Verwaltung der Währungsreserven der EZB beteiligt; Sie handeln gemäß den von der EZB erlassenen Richtlinien für das Portfoliomanagement und im Auftrag und im Namen der EZB. Die verbleibenden Währungsreserven des Eurosystems gehören den NZBen und werden von diesen verwaltet.Transaktionen in solchen Währungsreserven sind vom Eurosystem geregelt. Insbesondere Transaktionen, die bestimmte Schwellenwerte überschreiten, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die EZB.

Eine vierte grundlegende Aufgabe des Eurosystems besteht darin, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern. Des Weiteren trägt das Eurosystem zur Durchführung der Finanzaufsicht bei: Es berät Gesetzgeber in seinem Zuständigkeitsbereich und erstellt monetäre und finanzielle Statistiken.

Der EG-Vertrag sieht darüber hinaus vor, dass die EZB das ausschließliche Recht hat, die Ausgabe von Euro-Banknoten zu genehmigen.

UNABHÄNGIGKEIT

Bei der Durchführung von Aufgaben im Zusammenhang mit dem Eurosystem dürfen die EZB und die NZBen keineWeisungen von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen einholen oder entgegennehmen. Auch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten dürfen nicht versuchen, die Mitglieder der Beschlussorgane der EZB oder der nationalen Zentralbanken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

Um die Kontinuität der Amtszeit für Präsidenten der NZBen und Mitglieder des Direktoriums der EZB zu gewährleisten, schreibt die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank Folgendes vor:

  • eine Amtszeit von mindestens fünf Jahren für die Präsidenten der NZBen;

  • eine Amtszeit von acht Jahren für Mitglieder des Direktoriums, wobei eine Wiederernennung nicht zulässig ist;

  • eine Amtsenthebung von Mitgliedern des Direktoriums ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes nicht mehr erfüllt werden oder eine schwere Verfehlung vorliegt. Für die Beilegung von Rechtsstreitigkeiten in diesem Zusammenhang ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig.

Das Eurosystem ist auch funktionell unabhängig. Die EZB und die NZBen verfügen über alle Instrumente und Kompetenzen, die für die Durchführung einer effizienten Geldpolitik erforderlich sind; sie sind befugt, selbständig über deren Einsatz zu entscheiden.

Das Eurosystem darf keine Darlehen an Einrichtungen der Gemeinschaft oder nationale Einrichtungen öffentlichen Rechts vergeben; diese Regelung schirmt das Eurosystem gegen etwaige Einflussnahmen durch öffentliche Einrichtungen ab und stärkt somit seine Unabhängigkeit. Darüberhinaus ist der EZB-Rat befugt, zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB sowie in bestimmten anderen Fällen, die in Rechtsakten des EU-Rats speziell festgelegt sind, bindende Verordnungen zu erlassen.