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Text a. Der Bundespräsident

Der Bundespräsident wird auf 5 Jahre von der Bundesversammlung gewählt. Eine anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.

Die Bundesversammlung, die allein den Zweck hat, den Bundespräsidenten zu wählen, besteht aus den Mitgliedern des Bundestages sowie einer gleichen Zahl von Mitgliedern der Länderparlamente. Gewählt ist, wer in den ersten beiden Wahlgängen die absolute Mehrheit erhält, im dritten die relative Mehrheit. Der Bundespräsident leistet bei Amtsantritt einen Eid.

Der Bundespräsident vertritt als Staatsoberhaupt die Bundesrepublik völkerrechtlich, d.h. gegenüber anderen Staaten, internationalen Organisationen und dem Vatikan. "Vertretung" bedeutet, dass der Bundespräsident Verträge mit auswärtigen Staaten abschließt, ihre Vertreter (z. B. Botschafter, Ministerpräsidenten, Geschäftsträger, päpstliche Legaten und Nuntien) beglaubigt und empfängt, Neutralitätserklärungen abgibt, den Abbruch der diplomatischen und konsularischen Beziehungen sowie den Beitritt zu internationalen Organisationen erklärt. "Verträge abschließen" bedeutet, dass der Bundespräsident die Ratifizierung (Ratifikation) nach Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates vornimmt, indem er die Ratifikationsurkunde unterzeichnet. Erst mit dem Austausch oder der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden tritt der internationale Vertrag in Kraft.

Funktionen bei der Gesetzgebung und bei der Verwaltung

Der Bundespräsident wirkt staatsrechtlich bei der Gesetzgebung (Legislative) und bei der Verwaltung (Exekutive) nach dem Grundgesetz wie folgt mit:

Funktionen bei der Gesetzgebung: ‑ Ausfertigung der Gesetze, d. h. Unterzeichnung der Originalurkunde des Gesetzes nach Gegenzeichnung des zuständigen Ministers, ‑ Verkündung der Gesetze im Bundesgesetzblatt, d. h. amtliche Bekanntmachung in dem dafür bestimmten Organ, in der Praxis aber Aufgabe der Bundesregierung, ‑ Die vorzeitige Einberufung des Bundestages, ‑ Die Auflösung des Bundestages, wenn der Bundeskanzler bei seiner Wahl nicht die absolute Mehrheit erhielt und wenn der Vertrauensantrag des Bundeskanzlers nicht die Zustimmung der absoluten Mehrheit des Bundestages findet.

Funktionen bei der Verwaltung: ‑ Ernennung und Entlassung der Bundesrichter und Bundesbeamten, Offiziere und Unteroffiziere ‑ Vorschlag des Kandidaten zur Wahl des Bundeskanzlers und seine Ernennung ‑ Ernennung und Entlassung der Bundesminister auf Vorschlag des Bundeskanzlers ‑ Genehmigung der Geschäftsordnung der Bundesregierung ‑ Ausübung des Begnadigungsrechts.

II. Bilden Sie von Nomen Verben und übersetzen Sie die.

Nomen

Verben

Übersetzungen

  1. die Vertretung

  1. die Unterzeichnung

  1. die Verkündung

  1. die Einberufung

  1. die Auflösung

  1. die Ernennung

  1. die Entlassung

  1. der Vorschlag

  1. die Genehmigung

  1. die Ausübung