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Шабл-й Практ частина пос-бника та словник.doc
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2.5.7. Перекладіть на українську мову додаток 3.2.12.

      1. Перекладіть на українську мову такі приказки:

1. Recht und Unrecht beißen einander in den Schwanz.

2. Stehlen und Sack aufheben ist eins wie’s andere.

3. Stehler, Hehler und Befehler sind drei Diebe.

2.6. Процесуальне право

      1. Прочитайте текст і випишіть до свого глосарію з процесуального права терміни і сталі звороти, виділені курсивом. Знайдіть українські еквіваленти для виписаних термінологічних одиниць.

Verfahrensrecht

Das Verfahrensrecht (Prozessrecht) umfasst alle gesetzlichen Bestimmungen, die den formellen Ablauf eines Verfahrens regeln. Alle Ansprüche und Freiheiten, die das Recht gewährt, müssen im Prozess durchgesetzt werden können. Eine rechtliche Garantie hierfür gibt es in allen fortgeschrittenen Rechtsordnungen: Im deutschen Recht gewährleistet Art. 19 IV GG den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt; für den Bereich des Privatrechts entnimmt man der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) einen sog. Justizgewährungsanspruch des Individuums. Er verpflichtet den Staat, Gerichte einzurichten, vor denen jeder Anspruch, den das Recht gibt, im Streitfall verfolgt werden kann.

Im heutigen deutschen Recht gibt es – anders als z. B. im ukrainischen Recht – keine Gerichte, die für alle Streitigkeiten zuständig sind, sondern Gerichte für verschiedene Sachgebiete. Der Vorteil dieser Regelung ist, dass die einzelnen Gerichte und die dort tätigen Richter auf die Streitfälle spezialisiert sind, die sie zu entscheiden haben.

Die einzelnen Gerichtszweige der Bundesrepublik Deutschland sind:

  • die ordentliche Gerichtsbarkeit (Zivil- und Strafgerichtsbarkeit)

  • die Arbeitsgerichtsbarkeit

  • die Verwaltungsgerichtsbarkeit

  • die Sozialgerichtsbarkeit

  • die Finanzgerichtsbarkeit

Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist für die Entscheidung aller Streitigkeiten in privatrechtlichen Streitigkeiten mit Ausnahme der Arbeitsrechtssachen und für alle Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zuständig. Auch manche Streitigkeiten des öffentlichen Rechts sind – meist aus historischen Gründen – den ordentlichen Gerichten zugewiesen. Diese sind auch für alle Prozesse zuständig, für die keine andere Zuständigkeit besteht.

Die Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern aus Arbeitsverhältnissen sind dagegen einem besonderen Gerichtszweig, der Arbeitsgerichtsbarkeit zugewiesen.

Die drei anderen Gerichtszweige sind für die Streitigkeiten aus dem öffentlichen Recht zuständig, und zwar die Sozialgerichtsbarkeit für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Bereich des Sozialrechts, die Finanzgerichtsbarkeit für Klagen gegen Steuerbescheide und andere Streitigkeiten aus dem Steuerrecht und die Verwaltungsgerichtsbarkeit für alle übrigen verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten.

Außerdem gibt es die Verfassungsgerichte, nämlich die in den meisten Bundesländern bestehenden Landesverfassungsgerichte und das Bundesverfassungsgericht. Das Bundesverfassungsgericht (BverfG) hat die Rolle eines Hüters der Verfassung. Es entscheidet über die Vereinbarkeit von Gesetzen und anderen Rechtssätzen mit dem Grundgesetz. Außerdem kann jeder Bürger mit der Begründung, durch eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt in einem seiner Grundrechte verletzt zu sein, Vervassungsbeschwerde erheben. Allerdings muss er zunächst versuchen, bei den allgemeinen Gerichten eine Aufhebung der Entscheidungen herbeizuführen, bevor er das BverfG anruft.

Ordentliche Gerichte sind das Amtsgericht (AG), das Landgericht (LG), das Oberlandesgericht (OLG) und der Bundesgerichtshof (BGH). Ein Amtsgericht gibt es zumindest in jedem Landkreis, ein Landgericht für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte. In jedem Bundesland gibt es mindestens ein OLG, in den größeren auch zwei oder drei. Eine Besonderheit besteht in Bayern, wo es drei Oberlandesgerichte und daneben das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) gibt. Diesem Gericht ist in Bayern ein Teil der Zuständigkeiten zugewiesen, die in anderen Bundesländern das OLG hat. Das oberste Zivilgericht ist – auch für Bayern – der BGH, der seinen Sitz in Karlsruhe hat.

Die Zuständigkeiten der einzelnen Gerichte sind in Zivilsachen und in Strafsachen unterschiedlich geregelt. In Zivilsachen kann eine Sache je nach ihrer Bedeutung nur einem, zwei oder drei Gerichten (Instanzen) zur Entscheidung vorgelegt werden.

Das Gericht 1. Instanz ist für Streitigkeiten bis zu 5.000 € das AG. Wer vor dem AG unterlegen ist, kann dessen Entscheidung vom LG überprüfen lassen, wenn er Berufung einlegt. Berufung ist ein Rechtsmittel, bei dem die Entscheidung in vollem Umfang neu aufgerollt wird. Berufung gegen die Entscheidung eines AG ist dann möglich, wenn es für die unterlegene Partei um mehr als 750 € geht (sog. Berufungssumme). Für Streitigkeiten über 5.000 € ist in 1. Instanz das LG zuständig. Gegen dessen Urteile kann Berufung zum OLG eingelegt werden, und gegen die Entscheidung des OLG das Rechtsmittel der Revision. Mit der Revision kann nur die falsche Anwendung eines Gesetzes geltend gemacht werden, nicht dagegen eine falsche Feststellung von Tatsachen.

Deshalb können mit der Revision auch keine neuen Behauptungen aufgestellt werden. Sie ist nur zulässig, wenn sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen wurde oder es für den Unterlegenen um mehr als 30.000 € geht.

Über die Revision entscheidet der BGH. Er kann die Annahme einer Revision mit einer Revisionssumme von mehr als 30.000 € ablehnen, wenn sie aussichtslos ist.

Das Familiengericht stellt eine besondere Abteilung des AG dar, dem die Ehescheidungen und die damit zusammenhängenden familienrechtlichen Streitigkeiten (Sorgerecht für Kinder, Unterhalt usw.) übertragen sind, und an dem hierauf spezialisierte Richter tätig sind.

In Strafsachen ist entscheidend, vor welchem Gericht die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt. Dies kann das AG oder das LG sein; bei einigen besonderen Delikten (z. B. Landesverrat; Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung) ist das OLG Gericht 1. Instanz. Gegen die Urteile des AG kann Berufung an das LG und gegen das Berufungsurteil Revision zum OLG eingelegt werden. Gegen die Urteile des LG und des OLG als Gerichte 1. Instanz gibt es keine Berufung, sondern nur die Revision, über die der BGH entscheidet.