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Klaus Laubenthal-Strafvollzug 6. Auflage (Sprin...docx
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1 Grundlagen des Strafvollzugs

Das Strafvollzugsrecht gehört wie das Kriminalrecht insgesamt zum öffentlichen 9 Recht im weiteren Sinne. Es umfasst alle Rechtsnormen, welche die Vollziehung freiheitsentziehender Kriminalsanktionen betreffen. Schon begrifflich bedeutet Strafvollzug nicht die Durchführung sämtlicher strafgerichtlich verhängter Rechts-folgen (z.B. auch Geldstrafen). Er beschränkt sich vielmehr auf den stationären Vollzug der die Freiheit eines Straftäters entziehenden Kriminalsanktionen.

Zum Bereich des Strafvollzugs zählen damit die Unrechtsreaktionen:

Freiheitsstrafe (§§ 38 f. StGB), Jugendstrafe (§§ 17 f. JGG),

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB), in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB), in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) und militärischer Strafarrest (§ 9 WStG), soweit er in Justizvollzugsanstalten ver-

büßt wird.

  1. Abgrenzung zur Strafvollstreckung

Ist ein Täter von einem Strafgericht verurteilt worden und die Entscheidung in 10 formelle Rechtskraft erwachsen, bedarf es einer Realisierung der angeordneten Rechtsfolge.

Diese Strafverwirklichung untergliedert sich bei den freiheitsentziehenden Kriminalsanktionen in

die Strafvollstreckung und den Strafvollzug.

Im Gegensatz zum Strafvollzug stellt die Strafvollstreckung einen (letzten) Teil

des Strafprozesses dar.1 Die Vollstreckung strafrichterlicher Entscheidungen ist geregelt in §§ 449 ff. StPO, ergänzt durch die Strafvollstreckungsordnung (StVollStrO) als bundeseinheitlich gültige Verwaltungsvorschrift.2

  1. Zur Strafvollstreckung siehe Bringewat, 1993, S. 32 ff.; Laubenthal/Nestler, 2010; Meier B.-D., 2009, S. 88 ff.; Pohlmann/Jabel/Wolf, 2001; Röttle/Wagner, 2009; Wag-ner A., 2009.

  1. Vereinbarung des Bundesministeriums der Justiz und der Landesjustizverwaltungen, für den Bund einheitlich bekannt gemacht in: BAnz. Nr. 87/1956, i.d.F. v. 1.4.2001, in: BAnz. Nr. 87/2001; dazu Wolf, 2002, S. 122 ff.

K. Laubenthal, Strafvollzug,

DOI 10.1007/978-3-642-19800-7_1, © Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2011

10 1 Grundlagen des Strafvollzugs

Die Strafvollstreckung umfasst alle Maßnahmen, die zur Ausführung des rich-terlichen Erkenntnisses notwendig sind:3

das Vorgehen von der Rechtskraft der Entscheidung an bis hin zum Strafantritt; während der Strafverbüßung insbesondere die generelle Überwachung dahin gehend, dass Art und Dauer des Vollzugs den sanktionsrechtlichen Festsetzun-

gen des Gerichts entsprechen;

das Verfahren zur Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung.

11 Die Strafvollstreckung obliegt im allgemeinen Strafrecht gem. § 451 StPO der

Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde. Ist das Urteil rechtskräftig, wurde vom Urkundsbeamten eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung erteilt und liegen keine Vollstreckungshindernisse vor, hat sie unverzüglich die Vollstre-ckung einzuleiten.4

Bei Nichtaussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung und dem Fehlen von Strafaufschubgründen i.S.d. § 455 StPO (Vollzugsuntauglichkeit des Verurteilten), § 455a StPO (Strafausstand aus vollzugsorganisatorischen Gründen) und § 456 StPO (persönlicher Härtefall) lädt die Vollstreckungsbehörde zur Durchführung der ge-richtlich angeordneten Freiheitsentziehung5 den auf freiem Fuß befindlichen Verur-teilten zum Strafantritt, wenn ein geeigneter Haftplatz zur Verfügung steht (§ 27 StVollstrO) . Stellt der Betroffene sich nicht, ist die Staatsanwaltschaft nach § 457 Abs. 2 S. 1 StPO befugt, einen Vorführungs- oder Haftbefehl zu erlassen. Befindet sich der Verurteilte bereits in behördlicher Verwahrung (z.B. in Untersuchungshaft), veranlasst die Staatsanwaltschaft dessen Überführung in die zuständige Vollzugsan-stalt, § 28 Abs. 1 StVollStrO. Die im Rahmen der Strafvollstreckung notwendigen gerichtlichen Entscheidungen trifft gem. § 462a Abs. 1 StPO die Strafvollstre-ckungskammer beim Landgericht (Ausnahmen § 462a Abs. 2 bis 5 StPO: Zuständig-keit des Gerichts des ersten Rechtszuges).6 Aus § 463 StPO ergibt sich die weitge-hende Anwendbarkeit der strafvollstreckungsrechtlichen Normen auf die Voll-streckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung.

12 Freiheitsentziehende Kriminalsanktionen werden nicht nur vollstreckt, sondern auch vollzogen. Geht es bei der Strafvollstreckung vor allem um das Ob der Sanktionsverwirklichung, umfasst der Strafvollzug den Bereich von der Aufnah-me des Verurteilten in die Vollzugsanstalt bis zu seiner Entlassung. Er betrifft die Art der praktischen Durchführung des Vollzugs unter den organisatorischen Be-dingungen der jeweiligen Institution – das Wie. Strafvollstreckungsrechtliche und strafvollzugsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen beeinflussen damit wäh-rend der Dauer des Freiheitsentzugs auf getrennten Ebenen die Realisierung der Unrechtsreaktion, wobei das Strafvollstreckungsrecht insbesondere in verfahrens-rechtlicher Hinsicht gestaltend in den Strafvollzug eingreift.7

  1. Siehe auch Laubenthal/Nestler, 2010, S. 3.

  1. Zu den Vollstreckungsvoraussetzungen Laubenthal/Nestler, 2010, S. 7 ff.

  1. Eingehend zu den vollstreckungseinleitenden Maßnahmen Laubenthal/Nestler, 2010, S. 51 ff.

  1. Zu den gerichtlichen Zuständigkeiten Laubenthal/Nestler, 2010, S. 28 ff.

  1. Müller-Dietz, 1978, S. 28.

1.2 Gesetzliche Regelungen

11

Unter dynamischen Aspekten stellt der Strafvollzug zwar eine Phase der Sank-tionierung dar, die schon mit der gesetzlichen Strafdrohung beginnt und vom Er-mittlungsverfahren über die Verurteilung des Täters sowie die Urteilsvollstre-ckung bis hin zum Vollzug der Sanktion reicht. Anders als der Bereich der Strafvollstreckung gehört der des Strafvollzugs aber nicht zum Strafverfahrens-recht. Er stellt auch keinen Bestandteil des materiellen Strafrechts dar, denn das Strafgesetzbuch enthält keine Rechtsgrundlage des Sanktionsvollzugs, sondern rechtliche Voraussetzungen der Verhängung freiheitsentziehender Folgen. Das Strafvollzugsrecht bildet daher neben materiellem und formellem Strafrecht eine eigenständige Rechtsmaterie innerhalb des gesamten Kriminalrechts.8

Diese Dreiteilung entspricht der überkommenen Drei-Säulen-Theorie9 im Ge- 13 samtsystem der Strafrechtspflege:

  1. das Gesetz droht die Strafe an,

  2. der Strafrichter spricht die Sanktion aus,

  3. der Staat vollzieht die verhängte Unrechtsreaktion.

Den Säulen gemäß kommen verschiedenen Instanzen jeweils divergierende Aufgaben zu, welche auch in generalpräventive Gesetzgebung, vergeltende Recht-sprechung und resozialisierenden Strafvollzug aufgeteilt werden.10 Zwar bringt die Drei-Säulen -Theorie im Ergebnis zutreffend zum Ausdruck, dass der Strafvollzug als das Wie der Sanktionsverwirklichung einen selbständigen Bereich gegenüber materiellem Strafrecht und Strafverfahrensrecht darstellt. Sie erfasst aber den Sanktionierungsprozess insgesamt nur unvollständig11: Strafgesetze und deren richterliche Anwendung verfolgen auch spezialpräventive Zwecke; die Tätigkeit von Ermittlungsorganen bleibt ebenso außer Betracht wie die der Bewährungshil-fe; vernachlässigt wird die Dynamik der Strafrechtsrealisierung.

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