- •Vorwort
- •Inhaltsverzeichnis
- •1 Grundlagen des Strafvollzugs
- •Abgrenzung zur Strafvollstreckung
- •1.2 Gesetzliche Regelungen
- •1.2.1 Bundes-Strafvollzugsgesetz
- •1.2.1.1 Regelungsbereiche des Bundes-Strafvollzugsgesetzes
- •§ 177: Arbeitsentgelt für Untersuchungsgefangene;
- •§ 178: Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Justizvollzugsbedienstete außerhalb des Anwendungsbereichs des Strafvollzugsgesetzes;
- •1.2.1.2 Unvollständigkeit des Bundes-Strafvollzugsgesetzes
- •1.2.2 Landes-Strafvollzugsgesetze
- •1.3 Verfassungsrechtliche Prinzipien
- •1.4 Internationale Rechtsquellen
- •1.5 Durchführung des Strafvollzugs als Ländersache
- •1.5.1 Verwaltungsvorschriften für den Justizvollzug
- •1.5.2 Grenzen einer Vollzugsprivatisierung
- •1.6 Die Vollzugsanstalten
- •1.6.1 Trennungsgrundsätze
- •1.6.2 Differenzierungsprinzip
- •1.6.3 Anstaltsformen für den Vollzug von Freiheitsstrafe
- •1.6.4 Aufgabenpluralität
- •1.7 Die Vollzugspopulation
- •2 Historische Entwicklung
- •2.1 Entstehung der Freiheitsstrafe
- •2.2 Erste Ansätze modernen Besserungsvollzugs
- •2.3 Reformen des 19. Jahrhunderts
- •2.3.1 Nordamerikanische Vollzugssysteme
- •2.3.2 Englischer und irischer Stufenstrafvollzug
- •2.3.3 Uneinheitliche Entwicklung in den deutschen Partikularstaaten
- •2.4 Entwicklung vom Inkrafttreten des rStGb 1871 bis zum Jahr 1945
- •2.4.1 Stagnation während des Kaiserreichs
- •2.4.2 Weimarer Zeit: Progressivstrafvollzug und Bemühen um normative Regelung
- •2.4.3 Nationalsozialistisches Abschreckungs- und Vernichtungskonzept
- •2.5 Der bundesdeutsche Strafvollzug
- •2.5.1 Dienst- und Vollzugsordnung von 1961
- •2.5.2 Das Bundes-Strafvollzugsgesetz
- •2.5.3 Föderalismusreform und Landes-Strafvollzugsgesetze
- •2.5.4 Strafvollzugsvorschriften der ddr
- •3 Vollzugsaufgaben und Gestaltungsprinzipien
- •3.1 Das Vollzugsziel
- •3.1.1 Die (Re-)Sozialisierung
- •3.1.1.1 Verfassungsrechtliche Grundlagen
- •3.1.1.2 Vorrang des (Re-)Sozialisierungsziels?
- •§ 48 Amtlicher Entwurf eines Strafvollzugsgesetzes 192747:
- •§ 48 Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen 193448:
- •§ 2 Gesetzesvorschlag des Bundesrats 197349:
- •3.1.1.3 Sozial verantwortliche Lebensführung ohne Straftaten
- •Idealbild der problemlösenden Gemeinschaft
- •3.1.2.2 Favorisierung des Sozialen Trainings
- •3.1.3 Täter-Opfer-Ausgleich als ein Lernfeld sozialer Verantwortung
- •3.2 Die Vollzugsaufgabe der Sicherung
- •3.3 Allgemeine Strafzwecke keine Gestaltungskriterien des Strafvollzugs
- •3.3.1 Strafbemessung und Vollzugsaufgaben
- •3.3.2 Gestaltungswirkung der Schuldschwere?
- •3.3.2.1 Einschränkung des Vollzugsziels durch Schuldschwereerwägungen
- •5.1.6 Behandlungspläne
- •5.1.7 Nichtdeutsche Strafgefangene
- •5.1.7.1 Vollzugliche Ausländerproblematik
- •Internationalisierung der Strafverbüßung
- •5.2 Die Unterbringung
- •5.2.1 Offener und geschlossener Vollzug
- •§ 10 Abs. 1 StVollzG, § 7 jVollzGb III, Art. 12 BayStVollzG, § 11 Hmb- 347 StVollzG, § 13 hStVollzG, § 12 njVollzG normieren die individuellen Zuwei-sungskriterien zum offenen Vollzug.
- •5.2.2 Verlegungsmöglichkeiten
- •5.2.2.1 Bundesrechtliche Regelungen
- •5.2.2.2 Landesrechtliche Regelungen
- •5.2.3 Gestaltung und innere Gliederung der Anstalten
- •5.2.3.1 Größe und Belegungsfähigkeit
- •5.2.3.2 Unterbringung in Gruppen
- •5.2.4 Räumlichkeiten in der Anstalt
- •5.2.4.1 Unterbringung nach Tagesphasen
- •§ 19 Abs. 3 njVollzG sieht ein Zustimmungserfordernis nicht vor.
- •5.2.4.2 Der Haftraum
- •§ 19 StVollzG, § 15 jVollzGb III, Art. 21 BayStVollzG, § 22 HmbStVollzG,
- •5.3 Arbeit, Ausbildung, Weiterbildung
- •5.3.1 Arbeit und Beschäftigung
- •5.3.1.1 Tätigkeiten in der Anstalt
- •§ 27 Abs. 3 s. 1 Var. 2 hStVollzG, § 35 Abs. 3 njVollzG);
- •5.3.1.2 Freistellung von der Arbeitspflicht als bezahlter Arbeitsurlaub
- •§ 34 Abs. 3 jVollzgGb II; § 24 Abs. 2 s. U. 3 uVollzG Bln; § 24 Ab s. 2 s. 2 u. 3 BbgUVollzG; § 24 Abs. 2 s. 2 u. 3 BremUVollzG; § 29 Abs. 2 s. 2 u. 3 HmbUVollzG;
- •5.3.1.3 Freies Beschäftigungsverhältnis
- •5.3.1.4 Selbstbeschäftigung
- •5.3.2 Berufliche und schulische Bildung
- •5.3.3 Finanzielle Leistungen an den Inhaftierten
- •5.3.3.1 Arbeitsentlohnung
- •5.3.3.2 Surrogatsleistungen
- •5.3.4 Verwendung der finanziellen Leistungen
- •5.3.4.2 Unterhaltsbeitrag
- •5.3.4.3 Haftkostenbeitrag
- •5.3.4.4 Überbrückungsgeld
- •5.3.4.5 Eigengeld
- •5.3.4.6 Sondergeld
- •5.3.5 Sozialversicherung der Gefangenen
- •5.4 Die Kommunikation mit der Außenwelt
- •Untersagung von Schriftwechseln
- •§ 28 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG, § 23 Abs. 2 Nr. 2 jVollzGb III, Art. 31 Abs. 2 Nr. 2 BayStVollzG, § 29 Abs. 2 Nr. 2 HmbStVollzG, § 33 Abs. 2 Nr. 2 hStVollzG,
- •5.4.1.3 Anhalten von Schreiben
- •5.4.1.4 Paketempfang
- •5.4.1.5 Telekommunikation
- •5.4.2 Empfang von Besuchen
- •5.4.2.1 Besuchsverbot
- •§ 33 Abs. 2 hStVollzG, § 26 njVollzG die gleichen Voraussetzungen wie die Untersagung des Schriftwechsels mit bestimmten Personen. Auch bei der Unter-
- •5.4.2.2 Durchsuchung
- •5.4.2.3 Überwachung
- •5.4.2.4 Besuchsabbruch
- •5.4.2.5 Verteidigerbesuche
- •5.4.2.6 Trennscheibe bei Privatbesuchen
- •5.4.2.7 Kontaktsperre
- •5.4.3 Partnerbesuche mit Sexualkontakten
- •5.4.4 Vollzugslockerungen
- •5.4.4.1 Lockerungsarten
- •5.4.4.2 Voraussetzungen einer Gewährung
- •5.4.5 Hafturlaub, Freistellung aus der Haft
- •5.4.6 Weisungserteilung, Widerruf und Rücknahme
- •5.4.7 Missbrauch von Lockerungen und Urlaub
- •5.4.8 Haftung bei Missbrauch von Vollzugslockerungen
- •5.4.8.1 Strafrechtliche Verantwortlichkeit
- •5.4.8.2 Zivilrechtliche Haftung
- •5.5 Therapeutische Maßnahmen
- •5.5.1 Gesetzliche Vorgaben
- •5.5.2 Behandlungsgruppen
- •5.5.3 Behandlung drogenabhängiger Gefangener
- •5.5.4 Die sozialtherapeutische Anstalt
- •5.5.4.1 Entwicklung
- •5.5.4.2 Allgemeine Sozialtherapie
- •5.5.4.3 Sozialtherapie für besondere Tätergruppen
- •5.6 Freizeit und Information
- •5.6.1 Gestaltung der Freizeit
- •5.6.2 Information
- •5.6.2.1 Zeitungen und Zeitschriften
- •5.6.2.2 Hörfunk und Fernsehen
- •5.6.3 Besitz von Gegenständen zur Fortbildung und Freizeitbeschäftigung
- •5.7 Religionsausübung
- •5.8 Existentielle Grundbedingungen
- •5.8.1 Gesundheitsfürsorge
- •5.8.2 Bekleidung
- •5.8.3 Ernährung und Einkauf
- •5.9 Soziale Hilfe
- •§ 68 Abs. 2 njVollzG haben die Anstalten hierfür ein Behandlungsangebot vor-zuhalten. Dabei hat sich die Hilfeleistung zu orientieren an den Prinzipien
- •5.10 Entlassung und soziale Integration
- •5.10.1 Entlassungsarten
- •5.10.1.1 Strafrestaussetzung zur Bewährung
- •5.10.1.2 Begnadigung
- •5.10.2 Entlassungsvorbereitung
- •§ 15 Abs. 2 StVollzG, § 89 Abs. 2 jVollzGb III, Art. 17 Abs. 2 BayStVollzG,
- •3.3.2.2 Rechtsanwendung contra legem
- •3.3.2.3 Schuldverarbeitung kein notwendiger Bedingungsfaktor der Vollzugszielerreichung
- •3.3.2.4 Reflexwirkung der Schuldschwere
- •3.4 Grundsätze der Vollzugsgestaltung
- •3.4.1 Angleichung an die allgemeinen Lebensverhältnisse
- •3.4.2 Schädliche Haftfolgen und Gegensteuerungsprinzip
- •3.4.2.1 Statuswandel
- •3.4.2.2 Haftdeprivationen
- •3.4.2.3 Anpassung an die Institution
- •3.4.2.4 Subkultur
- •3.4.2.5 Prisonisierungsprozess
- •3.4.2.6 Psychische Auswirkungen der Haft
- •3.4.3 Eingliederungsgrundsatz
- •3.5 Die Stellung des Gefangenen
- •3.5.1 Mitwirkung an der Behandlung
- •3.5.2 Allgemeine Rechtsstellung des Inhaftierten
- •3.5.2.1 Einschränkung von Grundrechten
- •3.5.2.2 Generalklauseln
- •§ 4 Abs. 2 s. 2 StVollzG, § 3 Abs. 2 jVollzGb III, Art. 6 Abs. 2 s. 2 Bay- 250 StVollzG, § 5 Abs. 3 s. 2 HmbStVollzG, § 6 Abs. 1 s. 2 hStVollzG lassen offen,
- •4 Personelle Rahmenbedingungen
- •4.1 Beamte der Aufsichtsbehörde
- •4.2 Der Vollzugsstab in einer Anstalt
- •4.3 Die Anstaltsleitung
- •4.4 Anstaltspersonal
- •4.4.1 Verwaltungsdienst
- •4.4.2 Allgemeiner Vollzugsdienst
- •4.4.3 Werkdienst
- •4.4.4 Sozialstab
- •4.4.4.1 Seelsorger
- •4.4.4.2 Ärzte und Krankenpfleger
- •4.4.4.3 Pädagogen
- •4.4.4.4 Psychologen
- •4.4.4.5 Sozialarbeiter und Sozialpädagogen
- •4.5 Ehrenamtliche Vollzugshelfer
- •4.6 Anstaltsbeiräte
- •4.7 Die Gefangenenmitverantwortung
- •4.8 Kriminologische Forschung
- •5 Der Vollzugsablauf als Interaktionsprozess
- •5.1 Strafantritt, Aufnahmeverfahren und Vollzugsplanung
- •5.1.1 Strafantritt
- •5.1.2 Individualisierung und Klassifizierung
- •5.1.4 Behandlungsuntersuchung
- •5.1.5 Vollzugsplan
- •§ 9 Abs. 5 s. 2 njVollzG explizit gesetzlich geregelt). Eine bloße mündliche Erör-terung mit ihm bleibt dagegen unzureichend.62
- •5.10.3 Der Entlassungsvorgang
- •5.10.4 Nachgehende Überwachung und Hilfe
- •5.10.5 Wiederaufnahme in den Strafvollzug
- •6 Besonderheiten des Frauenstrafvollzugs
- •6.1 Gesetzliche Regelungen
- •6.2 Mutter-Kind-Einrichtungen
- •6.3 Vollzugsgestaltung
- •7 Sicherheit und Ordnung
- •7.1 Verhaltensvorschriften
- •7.2 Sicherungsmaßnahmen
- •7.2.1 Allgemeine Sicherungsmaßnahmen
- •7.2.1.1 Durchsuchung
- •7.2.1.3 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
- •7.2.1.4 Feststellung von Betäubungsmittelmissbrauch
- •7.2.1.5 Festnahme
- •7.2.2 Besondere Sicherungsmaßnahmen
- •7.2.2.1 Anordnungsvoraussetzungen
- •7.2.2.2 Fesselung
- •7.2.2.3 Absonderung
- •7.2.2.4 Verfahren
- •7.3 Unmittelbarer Zwang
- •7.3.1 Zwangsmittel und Anwendungsvoraussetzungen
- •7.3.2 Schusswaffengebrauch
- •7.3.3 Zwangsmaßnahmen zur Gesundheitsfürsorge
- •7.4 Disziplinarmaßnahmen
- •7.4.1 Allgemeine Disziplinarvoraussetzungen
- •§ 68 Abs. 2 Nr. 2 HmbStVollzG, § 75 Abs. 2 s. 3 njVollzG),
- •§ 68 Abs. 2 Nr. 3 HmbStVollzG, § 75 Abs. 1 njVollzG),
- •7.4.2 Disziplinarverfahren
- •7.4.3 Disziplinarmaßnahmen
- •7.5 Ersatzansprüche der Vollzugsbehörde
- •8 Vollzugsverfahrensrecht
- •8.1 Vollzugsinterne Kontrolle
- •8.1.1 Beschwerderecht
- •8.1.2 Gespräch mit Vertreter der Aufsichtsbehörde
- •8.1.3 Dienstaufsichtsbeschwerde
- •8.1.4 Vorbringen von Beanstandungen beim Anstaltsbeirat
- •8.2 Gerichtliches Kontrollverfahren, §§ 109 ff. StVollzG
- •8.2.1 Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung
- •8.2.1.1 Rechtswegeröffnung
- •8.2.1.2 Antragsarten
- •8.2.1.3 Antragsbefugnis
- •8.2.1.4 Vorverfahren
- •8.2.1.5 Gerichtliche Zuständigkeit
- •8.2.1.6 Antragsform und -frist
- •8.2.1.7 Beteiligtenfähigkeit
- •8.2.2 Verfahren und Prüfungsumfang
- •8.2.2.1 Verfahrensprinzipien
- •8.2.2.2 Eingeschränkte Prüfungskompetenz
- •8.2.3 Gerichtliche Entscheidung
- •8.2.4 Rechtsbeschwerde
- •8.2.5 Vorläufiger Rechtsschutz
- •§ 114 Abs. 2 StVollzG differenziert die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes nach dem Gegenstand der Hauptsache:
- •8.2.6 Reformerfordernisse
- •8.3 Verfassungsbeschwerde, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a gg
- •8.4 Kontrolle auf europäischer Ebene
- •8.5 Sonstige vollzugsexterne Kontrollmöglichkeiten
- •8.5.1 Petitionen
- •8.5.2 Eingaben bei Bürgerbeauftragten
- •8.5.3 Ombudsmann für Justizvollzug
- •8.5.4 Gnadenbegehren
- •9 Besondere Vollzugsformen
- •9.1 Jugendstrafvollzug
- •9.1.1 Inhaftierte in Jugendstrafanstalten
- •9.1.2 Gesetzliche Regelung des Jugendstrafvollzugs
- •9.1.2.1 Reformversuche
- •9.1.2.2 Die Verfassungsgerichtsentscheidung 2006
- •9.1.2.3 Bundesrechtliche Regelungen
- •9.1.2.4 Landes-Jugendstrafvollzugsgesetze
- •9.1.3 Vollzugsgrundsätze und Vollzugsorganisation
- •9.1.3.1 Vollzugszielvorgabe
- •9.1.3.2 Gestaltungsgrundsätze und Stellung des Gefangenen
- •9.1.3.3 Trennungsprinzip
- •9.1.3.4 Vollzug der Jugendstrafe in Erwachsenenanstalten
- •9.1.4 Vollzugsablauf
- •9.1.4.1 Haftantritt und Entlassung
- •§ 5 JVollzGb IV, Art. 128, 130 BayStVollzG, § 11 jStVollzG Bln, § 11 BbgJStVollzG,
- •9.1.4.2 Unterbringung
- •9.1.4.3 Vollzugslockerungen
- •9.1.4.4 Kommunikation mit der Außenwelt
- •§ 47 Abs. 3 jVollzG Bln, § 30 Abs. 3 jStVollzG nrw, § 33 Abs. 2 HessJStVollzG.
- •§ 34 Abs. 3 s. 2 HessJStVollzG, § 132 I.V.M. § 32 njVollzG, § 37 jStVollzG nrw, § 61 jStVollzG lsa.
- •9.1.4.5 Arbeit und Freizeit
- •9.1.5 Sicherheit und Ordnung
- •9.1.5.1 Allgemeine Sicherungsmaßnahmen
- •9.1.5.2 Besondere Sicherungsmaßnahmen
- •9.1.5.3 Erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen
- •§ 70 Abs. 2 Nr. 2 BbgJStVollzG, § 70 Abs. 2 Nr. 2 BremJStVollzG, § 70 Abs. 2 Nr. 2 jStVollzG Bln, § 49 Abs. 2 Nr. 2 HessJStVollzG, § 70 Abs. 2 Nr. 2 jStVollzG m-V,
- •§ 82 Abs. 1 s. 1 jStVollzG Bln, § 82 Abs. 1 s. 1 BbgJStVollzG, § 82 Abs. 1 s. 1
- •9.1.6 Rechtsschutz
- •9.1.6.1 Rechtsbehelfe im Jugendstrafvollzug
- •9.1.6.2 Rechtsbehelfe im Erwachsenenvollzug
- •§ 26 Abs. 1 aggvg – Bremen, § 6 agVwGo – Hamburg, § 1 Vorschaltverfahren-gesetz – Nordrhein-Westfalen, §§ 1 und 5 Vollzugsbeschwerdegesetz – Schleswig-Holstein; siehe dazu Kap. 8.2.
- •9.1.7 Vollstreckung
- •9.2 Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung
- •9.2.1 Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus
- •§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 jVollzGb I schreibt für Baden-Württemberg die Anwendung des Landesgesetzes auf den Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besse-
- •9.2.2 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
- •9.2.3 Organisationshaft
- •9.2.4 Sicherungsverwahrung
- •9.2.4.1 Ziel der Sicherungsverwahrung
- •9.2.4.2 Historische Entwicklung der vollzuglichen Situation
- •9.2.4.3 Vollzug der Sicherungsverwahrung
- •9.3 Sonstige in Justizvollzugsanstalten vollzogene Haftarten
- •9.3.1 Untersuchungshaft
- •§ 4 Abs. 7 s. 2 jVollzGb I, § 11 Abs. 1 s. 2 uVollzG Bln, § 11 Abs. 1 s. 2 BbgUVollzG, § 11 Abs. 1 s. 2 BremUVollzG, § 11 Abs. 1 s. 3 HmbUVollzG, § 62
- •9.3.2 Zwischenhaft
- •9.3.3 Zivilhaft
- •9.3.4 Abschiebungshaft
- •9.3.5 Auslieferungshaft
- •10 Datenschutz
- •10.1 Informationelles Abwehrrecht
- •10.2 Anwendbarkeit
- •§ 27 Abs. 2 s. 1 jVollzGb I, Art. 160 BayStVollzG, § 94 HmbStVollzG, § 68 Abs. 1 hStVollzG, § 112 njVollzG.
- •§ 108 JVollzGb III, Art. 190 BayStVollzG.
- •§ 113 JVollzGb III.
- •10.3 Systematisierung
- •§ 31 Abs. 3 bis 5 jVollzGb I; Art. 196 Abs. 2 s. 2, Abs. 4 BayStVollzG; § 118 Abs. 2 s. 2, Abs. 4 HmbStVollzG; § 59 Abs. 1 s. 2, Abs. 3 hStVollzG; § 190 Abs. 2 s. 3 und 4, Abs. 4 njVollzG.
- •§ 31 Abs. 3 jVollzGb I, Art. 196 Abs. 2 s. 2 BayStVollzG, § 119 Abs. 2 s. 2 HmbStVollzG, § 190 Abs. 2 s. 2 njVollzG.
- •§ 45 JVollzGb I, Art. 199 BayStVollzG, § 122 HmbStVollzG, § 60 Abs. 1 bis 4
- •§ 28 Abs. 1 jVollzGb I I.Vm. § 3 Abs. 4 und 5 ldsg (b-w), § 4 Abs. 4 und 5 HmbDsg, § 2 Abs. 4 und 5 hdsg, § 3 Abs. 4 s. 1 und 2 ndsg.
- •§ 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 StGb erhoben wurden, erfahren eine besondere Be-handlung, § 182 StVollzG.27
- •§ 47 JVollzGb I, Art. 200 BayStVollzG, § 123 HmbStVollzG, § 61 hStVollzG, § 195 njVollzG; dazu unten Kap. 10.4.3.
- •§ 28 Abs. 1jVollzGb I I.V.M. § 3 Abs. 1 ldsg (b-w); Art. 205 BayStVollzG I.V.M. Art. 4 Abs. 1 BayDsg; § 128 HmbStVollzG I.V.M. § 4 Abs. 1 HmbDsg; § 200 Abs. 2 njVollzG I.V.M. § 3 Abs. 1 ndsg.
- •10.4 Eingriffsgrundlagen
- •10.4.1 Erhebung personenbezogener Daten
- •§ 31 Abs. 1 s. 1 jVollzGb I, Art. 196 Abs. 1 BayStVollzG, § 118 Abs. 1 Hmb-StVollzG, § 58 Abs. 1 hStVollzG, § 190 Abs. 1 s. 1 njVollzG.
- •§ 7 Abs. 1 jVollzGb III, Art. 13 Abs. 2 BayStVollzG, § 11 Abs. 2 s. 2 HmbStVollzG, § 13 Abs. 2 s. 1 hStVollzG, § 13 Abs. 2 njVollzG.
- •§ 31 Abs. 2 s. 1 jVollzGb I, Art. 196 Abs. 2 s. 1 BayStVollzG, § 118 Abs. 2 s. 1 HmbStVollzG, § 59 Abs. 1 s. 1 hStVollzG, § 190 Abs. 2 s. 1 njVollzG.
- •§ 31 Abs. 4 s. 5 jVollzGb I, Art. 196 Abs. 3 BayStVollzG, § 118 Abs. 3 Hmb-StVollzG, § 59 Abs. 2 hStVollzG und § 190 Abs. 3 njVollzG.
- •§ 21 Abs. 1 und 2 jVollzGb I, Art. 30 Abs. 1 und 2 BayStVollzG, § 30 Abs. 1 und 2 HmbStVollzG, § 34 Abs. 4 hStVollzG, § 28 Abs. 1 njVollzG.
- •§ 31 Abs. 1 s. 2 jVollzGb I, Art. 93 BayStVollzG, § 71 HmbStVollzG, § 78 njVollzG.
- •10.4.2 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
- •§ 34 Abs. 3 jVollzGb I, Art. 197 Abs. 1 s. 2 BayStVollzG, § 120 Abs. 1 s. 2 Hmb-StVollzG, § 48 hStVollzG, § 79 s. 1 njVollzG.
- •§ 31 Abs. 1 jVollzGb I, Art. 93 BayStVollzG, § 71 HmbStVollzG, § 58 Abs. 2 hStVollzG, § 78 njVollzG.
- •10.4.3 Schutz besonderer Daten und spezifische Eingriffsvoraussetzungen
- •§ 21 JVollzGb I, Art. 200 BayStVollzG, § 123 HmbStVollzG, § 61 hStVollzG, § 195 njVollzG; zur Kritik an dieser Vorschrift vgl. Ak-Weichert, 2006, § 182 Rdn. 1.
- •§ 34 Abs. 1 jVollzGb I, Art. 197 Abs. 1 s. 1 BayStVollzG, § 120 Abs. 1 s. 1 HmbStVollzG, § 58 Abs. 1 s. 1 hStVollzG, § 191 Abs. 1 s. 1 njVollzG.
- •§ 123 Abs. 1 s. 2 HmbStVollzG, § 61 Abs. 1 s. 2 hStVollzG, § 195 Abs. 1
- •§ 47 Abs. 2 s. 1 jVollzGb I, Art. 200 Abs. 2 s. 1 BayStVollzG, § 123 Abs. 2 s. 1 HmbStVollzG, § 61 Abs. 2 hStVollzG, § 195 Abs. 2 s. 1 njVollzG.
- •§ 47 Abs. 2 s. 2 jVollzGb I, Art. 197 Abs. 2 s. 2 BayStVollzG, § 123 Abs. 2 s. 2 HmbStVollzG, § 61 Abs. 2 s. 2 hStVollzG, § 195 Abs. 2 s. 2 njVollzG.
- •10.4.4 Speicherung in Akten und Dateien
- •§ 183 Abs. 1 StVollzG, § 46 Abs. 2 jVollzGb I, Art. 201 Abs. 1 BayStVollzG,
- •§ 3 Abs. 9 ldsg (b-w), Art. 4 Abs. 3 s. 1 BayDsg, § 4 Abs. 6 HmbDsg, § 2 Abs. 8 hdsg.
- •10.4.5 Berichtigung, Löschung und Sperrung
- •§ 3 Abs. 10 ldsg (b-w), Art. 4 Abs. 4 BayDsg,§ 2 Abs. 7 hdsg, § 3 Abs. 6 ndsg.
- •§ 184 Abs. 2 StVollzG, § 48 Abs. 3 jVollzGb I, Art. 202 Abs. 2 BayStVollzG,
- •10.5 Auskunft und Akteneinsicht
- •10.5.1 Rechte des Betroffenen
- •10.5.2 Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke
- •10.6 Kontrolle
- •10.7 Datenschutz und besondere Vollzugsformen
- •§ 1. [Anwendungsbereich]. Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Freiheitsstrafe in Justiz-vollzugsanstalten und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung.
- •§ 5. Aufnahmeverfahren. (1) Beim Aufnahmeverfahren dürfen andere Gefangene nicht zugegen sein.
- •Vierter Titel. Besuche, Schriftwechsel sowie Urlaub, Ausgang und Ausführung aus besonderem Anlaß
- •§ 25. Besuchsverbot. Der Anstaltsleiter kann Besuche untersagen,
- •§ 42 Abs. 3 gilt entsprechend.
- •§ 56. Allgemeine Regeln. (1) 1Für die körperliche und geistige Gesundheit des Gefange-nen ist zu sorgen. 2§ 101 bleibt unberührt.
- •78. Art, Umfang und Ruhen der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft.
- •§ 89. Einzelhaft. (1) Die unausgesetzte Absonderung eines Gefangenen (Einzelhaft) ist nur zulässig, wenn dies aus Gründen, die in der Person des Gefangenen liegen, unerläßlich ist.
- •§ 100. Besondere Vorschriften für den Schußwaffengebrauch. (1) 1Gegen Gefangene dürfen Schußwaffen gebraucht werden,
- •§ 106. Verfahren. (1) 1Der Sachverhalt ist zu klären. 2Der Gefangene wird gehört. 3Die Erhebungen werden in einer Niederschrift festgelegt; die Einlassung des Gefangenen wird vermerkt.
- •§ 107. Mitwirkung des Arztes. (1) 1Bevor der Arrest vollzogen wird, ist der Arzt zu hören. 2Während des Arrestes steht der Gefangene unter ärztlicher Aufsicht.
- •Vierzehnter Titel. Rechtsbehelfe
- •§ 122. (Aufgehoben)
- •§ 123. Sozialtherapeutische Anstalten und Abteilungen. (1) Für den Vollzug nach § 9 sind von den übrigen Vollzugsanstalten getrennte sozialtherapeutische Anstalten vorzuse-hen.
- •Vierter Abschnitt. Vollzugsbehörden
- •§ 154. Zusammenarbeit. (1) Alle im Vollzug Tätigen arbeiten zusammen und wirken daran mit, die Aufgaben des Vollzuges zu erfüllen.
- •§ 155. Vollzugsbedienstete. (1) 1Die Aufgaben der Justizvollzugsanstalten werden von Vollzugsbeamten wahrgenommen. 2Aus besonderen Gründen können sie auch anderen
- •Vierter Titel. Anstaltsbeiräte
- •Vierter Titel. Unmittelbarer Zwang in Justizvollzugsanstalten
- •§ 179. Datenerhebung. (1) Die Vollzugsbehörde darf personenbezogene Daten erheben, soweit deren Kenntnis für den ihr nach diesem Gesetz aufgegebenen Vollzug der Freiheits-strafe erforderlich ist.
- •§ 202. Freiheitsstrafe und Jugendhaft der Deutschen Demokratischen Republik.
1 Grundlagen des Strafvollzugs
Das Strafvollzugsrecht gehört wie das Kriminalrecht insgesamt zum öffentlichen 9 Recht im weiteren Sinne. Es umfasst alle Rechtsnormen, welche die Vollziehung freiheitsentziehender Kriminalsanktionen betreffen. Schon begrifflich bedeutet Strafvollzug nicht die Durchführung sämtlicher strafgerichtlich verhängter Rechts-folgen (z.B. auch Geldstrafen). Er beschränkt sich vielmehr auf den stationären Vollzug der die Freiheit eines Straftäters entziehenden Kriminalsanktionen.
Zum Bereich des Strafvollzugs zählen damit die Unrechtsreaktionen:
Freiheitsstrafe (§§ 38 f. StGB), Jugendstrafe (§§ 17 f. JGG),
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB), in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB), in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) und militärischer Strafarrest (§ 9 WStG), soweit er in Justizvollzugsanstalten ver-
büßt wird.
Abgrenzung zur Strafvollstreckung
Ist ein Täter von einem Strafgericht verurteilt worden und die Entscheidung in 10 formelle Rechtskraft erwachsen, bedarf es einer Realisierung der angeordneten Rechtsfolge.
Diese Strafverwirklichung untergliedert sich bei den freiheitsentziehenden Kriminalsanktionen in
die Strafvollstreckung und den Strafvollzug.
Im Gegensatz zum Strafvollzug stellt die Strafvollstreckung einen (letzten) Teil
des Strafprozesses dar.1 Die Vollstreckung strafrichterlicher Entscheidungen ist geregelt in §§ 449 ff. StPO, ergänzt durch die Strafvollstreckungsordnung (StVollStrO) als bundeseinheitlich gültige Verwaltungsvorschrift.2
Zur Strafvollstreckung siehe Bringewat, 1993, S. 32 ff.; Laubenthal/Nestler, 2010; Meier B.-D., 2009, S. 88 ff.; Pohlmann/Jabel/Wolf, 2001; Röttle/Wagner, 2009; Wag-ner A., 2009.
Vereinbarung des Bundesministeriums der Justiz und der Landesjustizverwaltungen, für den Bund einheitlich bekannt gemacht in: BAnz. Nr. 87/1956, i.d.F. v. 1.4.2001, in: BAnz. Nr. 87/2001; dazu Wolf, 2002, S. 122 ff.
K. Laubenthal, Strafvollzug,
DOI 10.1007/978-3-642-19800-7_1, © Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2011
10 1 Grundlagen des Strafvollzugs
Die Strafvollstreckung umfasst alle Maßnahmen, die zur Ausführung des rich-terlichen Erkenntnisses notwendig sind:3
das Vorgehen von der Rechtskraft der Entscheidung an bis hin zum Strafantritt; während der Strafverbüßung insbesondere die generelle Überwachung dahin gehend, dass Art und Dauer des Vollzugs den sanktionsrechtlichen Festsetzun-
gen des Gerichts entsprechen;
das Verfahren zur Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung.
11 Die Strafvollstreckung obliegt im allgemeinen Strafrecht gem. § 451 StPO der
Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde. Ist das Urteil rechtskräftig, wurde vom Urkundsbeamten eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung erteilt und liegen keine Vollstreckungshindernisse vor, hat sie unverzüglich die Vollstre-ckung einzuleiten.4
Bei Nichtaussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung und dem Fehlen von Strafaufschubgründen i.S.d. § 455 StPO (Vollzugsuntauglichkeit des Verurteilten), § 455a StPO (Strafausstand aus vollzugsorganisatorischen Gründen) und § 456 StPO (persönlicher Härtefall) lädt die Vollstreckungsbehörde zur Durchführung der ge-richtlich angeordneten Freiheitsentziehung5 den auf freiem Fuß befindlichen Verur-teilten zum Strafantritt, wenn ein geeigneter Haftplatz zur Verfügung steht (§ 27 StVollstrO) . Stellt der Betroffene sich nicht, ist die Staatsanwaltschaft nach § 457 Abs. 2 S. 1 StPO befugt, einen Vorführungs- oder Haftbefehl zu erlassen. Befindet sich der Verurteilte bereits in behördlicher Verwahrung (z.B. in Untersuchungshaft), veranlasst die Staatsanwaltschaft dessen Überführung in die zuständige Vollzugsan-stalt, § 28 Abs. 1 StVollStrO. Die im Rahmen der Strafvollstreckung notwendigen gerichtlichen Entscheidungen trifft gem. § 462a Abs. 1 StPO die Strafvollstre-ckungskammer beim Landgericht (Ausnahmen § 462a Abs. 2 bis 5 StPO: Zuständig-keit des Gerichts des ersten Rechtszuges).6 Aus § 463 StPO ergibt sich die weitge-hende Anwendbarkeit der strafvollstreckungsrechtlichen Normen auf die Voll-streckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung.
12 Freiheitsentziehende Kriminalsanktionen werden nicht nur vollstreckt, sondern auch vollzogen. Geht es bei der Strafvollstreckung vor allem um das Ob der Sanktionsverwirklichung, umfasst der Strafvollzug den Bereich von der Aufnah-me des Verurteilten in die Vollzugsanstalt bis zu seiner Entlassung. Er betrifft die Art der praktischen Durchführung des Vollzugs unter den organisatorischen Be-dingungen der jeweiligen Institution – das Wie. Strafvollstreckungsrechtliche und strafvollzugsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen beeinflussen damit wäh-rend der Dauer des Freiheitsentzugs auf getrennten Ebenen die Realisierung der Unrechtsreaktion, wobei das Strafvollstreckungsrecht insbesondere in verfahrens-rechtlicher Hinsicht gestaltend in den Strafvollzug eingreift.7
Siehe auch Laubenthal/Nestler, 2010, S. 3.
Zu den Vollstreckungsvoraussetzungen Laubenthal/Nestler, 2010, S. 7 ff.
Eingehend zu den vollstreckungseinleitenden Maßnahmen Laubenthal/Nestler, 2010, S. 51 ff.
Zu den gerichtlichen Zuständigkeiten Laubenthal/Nestler, 2010, S. 28 ff.
Müller-Dietz, 1978, S. 28.
1.2 Gesetzliche Regelungen |
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Unter dynamischen Aspekten stellt der Strafvollzug zwar eine Phase der Sank-tionierung dar, die schon mit der gesetzlichen Strafdrohung beginnt und vom Er-mittlungsverfahren über die Verurteilung des Täters sowie die Urteilsvollstre-ckung bis hin zum Vollzug der Sanktion reicht. Anders als der Bereich der Strafvollstreckung gehört der des Strafvollzugs aber nicht zum Strafverfahrens-recht. Er stellt auch keinen Bestandteil des materiellen Strafrechts dar, denn das Strafgesetzbuch enthält keine Rechtsgrundlage des Sanktionsvollzugs, sondern rechtliche Voraussetzungen der Verhängung freiheitsentziehender Folgen. Das Strafvollzugsrecht bildet daher neben materiellem und formellem Strafrecht eine eigenständige Rechtsmaterie innerhalb des gesamten Kriminalrechts.8
Diese Dreiteilung entspricht der überkommenen Drei-Säulen-Theorie9 im Ge- 13 samtsystem der Strafrechtspflege:
das Gesetz droht die Strafe an,
der Strafrichter spricht die Sanktion aus,
der Staat vollzieht die verhängte Unrechtsreaktion.
Den Säulen gemäß kommen verschiedenen Instanzen jeweils divergierende Aufgaben zu, welche auch in generalpräventive Gesetzgebung, vergeltende Recht-sprechung und resozialisierenden Strafvollzug aufgeteilt werden.10 Zwar bringt die Drei-Säulen -Theorie im Ergebnis zutreffend zum Ausdruck, dass der Strafvollzug als das Wie der Sanktionsverwirklichung einen selbständigen Bereich gegenüber materiellem Strafrecht und Strafverfahrensrecht darstellt. Sie erfasst aber den Sanktionierungsprozess insgesamt nur unvollständig11: Strafgesetze und deren richterliche Anwendung verfolgen auch spezialpräventive Zwecke; die Tätigkeit von Ermittlungsorganen bleibt ebenso außer Betracht wie die der Bewährungshil-fe; vernachlässigt wird die Dynamik der Strafrechtsrealisierung.
