Добавил:
Upload Опубликованный материал нарушает ваши авторские права? Сообщите нам.
Вуз: Предмет: Файл:
Klaus Laubenthal-Strafvollzug 6. Auflage (Sprin...docx
Скачиваний:
0
Добавлен:
01.05.2025
Размер:
3 Мб
Скачать
☆

3.3 Allgemeine Strafzwecke keine Gestaltungskriterien des Strafvollzugs

Mit § 2 StVollzG, § 2 Abs. 1 JVollzGB I und § 1 JVollzGB III, Art. 2 175 BayStVollzG, § 2 HmbStVollzG, § 2 HStVollzG, § 5 NJVollzG haben die Ge-setzgeber die Zielsetzungen bzw. Aufgaben des Vollzugs von Freiheitsstrafe ab-schließend geregelt. Der Zielpluralität wurde eine Absage erteilt. Allgemeine Strafzwecke wie Schuldausgleich und Schuldschwere, Generalprävention und Verteidigung der Rechtsordnung dürfen im Strafvollzug keine unmittelbare Be-rücksichtigung finden. Denn aufgrund der legislatorischen Vorgaben bleiben die Ausgestaltung und Verwirklichung des Vollzugs von Freiheitsstrafe auf die in den

  1. Für viele Böhm/Jehle, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, 2009, § 2 Rdn. 20.

  1. Dazu Böhm, 2002, S. 97 f.

  1. Vgl. bereits BT-Drs. 7/3998, S. 6.

  1. Siehe z.B. zu früheren Initiativen auf der bundesgesetzlichen Ebene BT-Drs. 910/02,

BT-Drs. 15/778 mit Stellungnahmen von Dünkel, 2003, S. 8 f.; Stolle/Brandt, 2004, S. 67 ff.; Wassermann, 2003, S. 327 f.; ferner BT-Drs. 16/512.

  1. Zur kriminalpolitischen Diskussion über Sicherheitsfragen bereits Laubenthal, 2004, S. 703 ff.

98 3 Vollzugsaufgaben und Gestaltungsprinzipien

zentralen Normen über Vollzugsziele bzw. vollzugliche Aufgabenstellungen be-nannten Zwecke begrenzt.

3.3.1 Strafbemessung und Vollzugsaufgaben

  1. Bei der Frage nach der Zulässigkeit einer Beachtung von Strafzwecken ist zwi-schen Statusentscheidungen und Gestaltungsentscheidungen zu differenzieren.132

Statusentscheidungen sind solche der Strafgerichte nach dem Strafgesetzbuch, durch die der Status des Straffälligen als Gefangener begründet oder aufgehoben wird. Dies betrifft einerseits das rechtskräftige Strafurteil des erkennenden Gerichts, welches erst die Grundlage für die Vollstreckung und den Vollzug einer Freiheits-strafe darstellt. Auf der anderen Seite zählt hierzu die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung gem. §§ 57, 57a StGB.

Gestaltungsentscheidungen werden während der Dauer des Vollzugs der Frei-heitsstrafe getroffen, d.h. vom Strafantritt an bis zur Entlassung des Verurteilten aus der Institution. Es handelt sich um Maßnahmen der Vollzugsverwaltung zur Durch-führung des Strafvollzugs sowie um solche Maßnahmen betreffende gerichtliche Ent-scheidungen.

  1. Im Rahmen von Statusentscheidungen finden die allgemeinen Strafzwecke Berücksichtigung. Dies gilt vor allem für die Bemessung der Unrechtsreaktion. Zwar begnügt sich das Strafgesetzbuch insoweit mit einer begrenzt offenen Rege-lung133, als im Anschluss an die Grundlagenformel des § 46 Abs. 1 S. 1 StGB („Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe.“) mit § 46 Abs. 1 S. 2 StGB der (Re-)Sozialisierung und dem Bemühen um Vermeidung von Entsozialisierung durch die Strafe besondere Bedeutung zugewiesen werden. Weitere – einen Strafzweck betreffende – Vorgaben beinhalten §§ 47 Abs. 1, 56 Abs. 3, 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB, wonach der Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung bei der Sanktionswahl zu berücksichtigen ist.

Als legitim erachtet werden im deutschen Strafrecht nur Schuldstrafen, welche nicht Schuldausgleich nur um seiner selbst willen üben, sondern sich auch zweck-haft im Sinne eines notwendigen Mittels zur Erfüllung der präventiven Schutz-aufgaben des Strafrechts erweisen.134 Gefolgt wird damit den sog. Vereinigungs-theorien, welche mit divergierenden Schwerpunkten Schuldausgleich und Präven-tion in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander bringen.

  1. Demgemäß bezeichnet das Bundesverfassungsgericht Schuldausgleich, Präven-tion, Resozialisierung des Täters, Sühne und Vergeltung für begangenes Unrecht als Aspekte einer angemessenen Strafsanktion, die gegeneinander abzuwägen und miteinander abzustimmen sind.135 Mit Verhängung einer durch die Schuld des

  1. Siehe Calliess/Müller-Dietz, 2008, § 2 Rdn. 9.

  1. Ausführlich hierzu Streng, 2002, Rdn. 419 ff.

  1. BGHSt. 20, S. 42; siehe auch Jescheck/Weigend, 1996, S. 75 f.

  2. BVerfGE 28, S. 278; BVerfGE 45, S. 253 f.; BVerfGE 64, S. 271.

3.3 Allgemeine Strafzwecke keine Gestaltungskriterien des Strafvollzugs

99

Täters begründeten und begrenzten Freiheitsstrafe sollen zugleich als zulässige Präventionsgesichtspunkte zum Tragen kommen:136

Positive Generalprävention (Integrationsprävention): Erhaltung und Stärkung des Vertrauens der Bevölkerung in die Bestands- und Durchsetzungskraft der Rechtsordnung.

Negative Generalprävention: Abschreckung anderer, die in Gefahr sind, ähn-liche Straftaten zu begehen.

Positive Spezialprävention: (Re-)Sozialisierung des einzelnen Straftäters.

Negative Spezialprävention: Sicherung der Gesellschaft vor dem betreffenden Rechtsbrecher.

Geht es bei der Frage der Strafzumessung als Statusentscheidung um einen 179 Schuldausgleich mit Berücksichtigung general- und spezialpräventiver Zwecke in dem dadurch vorgegebenen Rahmen, ist der Vollzug der Freiheitsstrafe dagegen

auf die alleinigen Aufgabenstellungen der (Re-)Sozialisierung (positive Spezial-prävention) sowie der Sicherung der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten durch den einzelnen Straftäter (negative Spezialprävention) ausgerichtet. Andere Präven-tionsgesichtspunkte dürfen angesichts der eindeutigen gesetzgeberischen Ent-scheidungen in § 2 StVollzG, § 2 Abs. 1 JVollzGB I und § 1 JVollzGB III, Art. 2 BayStVollzG, § 2 HmbStVollzG, § 2 HStVollzG, § 5 NJVollzG bei vollzuglichen

Gestaltungsentscheidungen keine Rolle spielen.

Erkennendes Strafgericht und Strafvollzug verfolgen mit der Freiheitsstrafe je-weils andere Zielsetzungen. Es besteht somit eine Inkongruenz137 von materiellem Strafrecht und Vollzugsziel, d.h. das Ob und die Dauer einer Freiheitsstrafe hän-gen von Schuldausgleich und Präventionsaspekten (und damit nicht nur von der Behandlungsbedürftigkeit und -fähigkeit des Einzelnen) ab, während der Vollzug der Sanktion sich an der Erreichung der Zielvorgaben bzw. Aufgabenstellungen der Strafvollzugsgesetze orientiert.138

Die bei Statusentscheidungen relevanten allgemeinen Strafzwecke können al- 180 lenfalls mittelbar vollzugliche Gestaltungsentscheidungen beeinflussen. Denn die Dauer des strafgerichtlich verhängten Freiheitsentzugs wirkt sich auf das Angebot

von Behandlungsmaßnahmen für den einzelnen Gefangenen aus, welche auf die voraussichtliche Vollzugsdauer abzustimmen sind.139 Zudem hat die Anstalt Aus-brüche und Entweichungen von Inhaftierten zu verhindern. Dies entspricht dem Wesen einer Freiheitsentziehung und kommt zudem in mehreren Normen der Strafvollzugsgesetze zum Ausdruck (z.B. § 11 Abs. 2 StVollzG, § 9 Abs. 1 JVollzGB III, Art. 13 Abs. 2 BayStVollzG, § 12 Abs. 1 S. 2 HmbStVollzG, § 13 Abs. 2 S. 1 HStVollzG, § 13 Abs. 2 NJVollzG). Fluchtverhinderung dient aber nicht allein dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten durch Inhaftier-te oder einer bloßen Bewahrung der örtlichen Voraussetzungen für eine Durchfüh-rung von vollzuglichen Sozialisationsmaßnahmen. Trotz der spezialpräventiven Binnenorientierung ist dem Strafvollzug mit seiner Verpflichtung zur Fluchtver-

  1. BVerfGE 45, S. 254 ff.; Streng, 2002, Rdn. 428 ff.

  1. Müller-Dietz, 1972, S. 125; dazu auch Böhm, 2003, S. 13 ff.

  1. Siehe auch BVerfGE 109, S. 176.

  1. Arloth, 1988, S. 424.

100 3 Vollzugsaufgaben und Gestaltungsprinzipien

hinderung die Realisierung weiterer Strafzwecke inhärent.140 Denn es geht letztlich auch um eine Stärkung des Vertrauens der Bevölkerung in die Durchsetzung der gesetzlich angedrohten Freiheitsstrafen.

Соседние файлы в предмете [НЕСОРТИРОВАННОЕ]