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Klaus Laubenthal-Strafvollzug 6. Auflage (Sprin...docx
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1.3 Verfassungsrechtliche Prinzipien

  1. Bestimmende Bedeutung für die Vollzugsgestaltung und die Rechtsstellung der von freiheitsentziehenden Maßnahmen Betroffenen erlangen über die bundes-bzw. landesgesetzlichen Regelungen zum Strafvollzug hinaus die verfassungs-rechtlichen Grundprinzipien. Dies gilt hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Inhaftierten bzw. Untergebrachten und dem Staat für den Grundrechtskatalog der Art. 1 bis 19 und 104 GG. Die äußeren Bedingungen sowie die Einwirkun-gen auf den Verurteilten haben zudem den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaats (Art. 20 und 28 GG) zu entsprechen.

Schon die vollzugliche Zielsetzung der Befähigung des Gefangenen zu einer sozial verantwortlichen Lebensführung ohne weitere Straftaten (§ 2 S. 1 StVollzG,

  1. Dazu Schneider R., 2010, S. 58 ff.

  1. Siehe auch Arloth, 2008a, S. 130 ff.

  1. Dazu Kap. 9.1.

  1. BWGBl. Nr. 11/2007, S. 320.

1.3 Verfassungsrechtliche Prinzipien

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§ 1 JVollzGB III, Art. 2 S. 2 BayStVollzG, § 2 S. 1 HmbStVollzG, § 2 S. 1 HStVollzG, § 5 S. 1 NJVollzG) leitet sich unmittelbar aus der Verfassung ab. Es folgt aus dem Gebot zur Achtung der Menschenwürde und dem Sozialstaatsprin-zip.45 Auf das Sozialisationsziel gestützt kommt es jedoch auch zu Grundrechts-einschränkungen.46 § 196 StVollzG, § 57 JVollzGB I, Art. 207 BayStVollzG, § 129 HmbStVollzG, § 82 HStVollzG, § 202 NJVollzG benennen insoweit aus-drücklich Art. 2 Abs. 2 S. 1 u. 2 GG sowie Art. 10 Abs. 1 GG.47 Freiheitsbe-schränkungen des Inhaftierten ergeben sich zudem aus verfassungsunmittelbaren und verfassungsimmanenten Schranken, durch Regelungsvorbehalte und mit dem Eingriff in das Freiheitsgrundrecht zwangsläufig verbundene Annexwirkungen.48

Der Vollzug freiheitsentziehender Unrechtsreaktionen in den Institutionen birgt 31 vor allem Gefährdungspotenziale für das Grundrecht der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG).49 Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt betont, dass die Verpflichtung der staatlichen Gewalt zu Achtung und Schutz der Würde des Men-schen auf den Strafvollzug bezogen bedeutet: Dem Gefangenen müssen die grund-legenden Voraussetzungen individueller und sozialer Existenz des Menschen auch

in der Haft erhalten bleiben.50 Damit sind Rechtsbeschränkungen im Freiheitsent-zug nicht nur durch Art. 2 Abs. 1 GG und das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG gebundene Maßnahmen, sie finden gerade in den Forderungen des Art. 1 Abs. 1 GG ihre unüberwindbare Schranke.51

Da die Strafvollzugsgesetze den Vollzugsbehörden vielfache Ermessens- und Beurteilungsspielräume gewähren, ist die Gefahr einer Minimalisierung von Grundrechtspositionen52 gegeben. Dass insoweit Handlungsbedarf bestand und weiter besteht, zeigt eine Reihe von Entscheidungen des Bundesverfassungsge-richts, mit denen Anstaltsleitungen und Vollstreckungsgerichte zur Beachtung der Grundrechtspositionen Inhaftierter angehalten werden mussten.53 Die beim Bun-desverfassungsgericht eingegangenen Verfassungsbeschwerden in Vollzugssachen haben deutlich zugenommen.54

Die verfassungsgerichtlichen Entscheidungen betreffen nicht nur die Einhal- 32 tung grundlegender Voraussetzungen menschlicher Existenz (z.B. wenn ein Ge-

  1. Dazu Kap. 3.1.1.1.

  1. Siehe in Kap. 3.5.2.1.

  1. Dazu Laubenthal, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, 2009, § 196.

  1. Siehe Kap. 3.5.2.1.

49 Dazu Bemmann, 1998, S. 123 ff.; Feest/Bammann, 2000, S. 61 ff.; v. Hinüber, 1994, S. 212 ff.; Lüderssen, 1997, S. 179 ff.; Müller-Dietz, 1994a; ders., 1994b, S. 43 ff.; Wulf, 1996, S. 228 ff.

  1. BVerfGE 45, S. 228; BVerfG, StrVert 1993, S. 487; BVerfGE 109, S. 150.

  1. BVerfG, ZfStrVo 2002, S. 177; BVerfGE 116, S. 85 f.; Winchenbach, 1996, S. 12 f.

  1. Müller-Dietz, 1994b, S. 49.

  1. Dazu Kruis/Cassardt, 1995, S. 521 ff., S. 574 ff.; Kruis/Wehowsky, 1998, S. 593 ff.; Leyendecker, 2002, S. 141 ff.; Lübbe-Wolff/Geisler, 2004, S. 478 ff.; Lübbe-Wolff/ Lindemann, 2007, S. 450 ff.; Müller-Dietz, 1997, S. 503 ff.; Rotthaus K., 1996a, S. 3 ff.

  1. Vgl. Lübbe-Wolff/Lindemann, 2007, S. 450.

20 1 Grundlagen des Strafvollzugs

fangener nach Ansicht der Anstaltsleitung dulden sollte, dass es in seinem Haft-raum öfter zu Überschwemmungen aus Toiletten und anderen Abflüssen kam).55 Das Bundesverfassungsgericht sieht sich insbesondere auch immer wieder veran-lasst, den aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG folgenden Anspruch auf einen möglichst effektiven Rechtsschutz im Freiheitsentzug durchzusetzen.56 Daneben besteht für das Gericht die Notwendigkeit, auf die Beachtung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) hinzuweisen – sei es, weil disziplinarische Eingriffe schuld-unangemessen und unverhältnismäßig sind57 oder das aus Art. 20 Abs. 3 GG her-zuleitende Gebot des Vertrauensschutzes nicht hinreichend beachtet wird.58 Die Rechtsprechung betrifft zudem das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und

Informationsfreiheit (Art. 5 GG).59

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