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Klaus Laubenthal-Strafvollzug 6. Auflage (Sprin...docx
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2.5.2 Das Bundes-Strafvollzugsgesetz

  1. Das allgemeine Reformklima der sechziger und siebziger Jahre des 20. Jahrhun-derts erfasste auch den Strafvollzug, begünstigt durch Gefängnisskandale, welche die Anstalten in den Blickpunkt der Öffentlichkeit rückten. Empirische Untersu-chungen129 belegten zudem die Existenz des kustodialen Verwahrvollzugs in der Bundesrepublik. Dies förderte die Bestrebungen um eine Strafvollzugsreform, wobei aufgrund internationalen Erfahrungsaustausches auch ausländische Voll-zugsmodelle (etwa sozialtherapeutische Einrichtungen in Holland und Dänemark) in die Diskussion einflossen. Die Wissenschaft begann sich vom überkommenen Konzept eines Erziehungsvollzugs zu lösen und wandte sich einem human- und sozialwissenschaftlich orientierten Behandlungsvollzug nach nordamerikanischem und skandinavischem Vorbild zu, in dem Persönlichkeitsstörungen und Sozialisa-tionsdefizite im Zentrum des Behandlungsinteresses stehen.

Mit der Rezeption ausländischer Reformmodelle ging das Bemühen um eine gesetzliche Regelung des Strafvollzugs einher. Der Weg dorthin war 1969 mit Verabschiedung des Ersten und des Zweiten Strafrechtsreformgesetzes frei. Beide Gesetze hatten auch die Vorschriften über das strafrechtliche Sanktionensystem neu gestaltet. Eingeführt wurde die Einheitsfreiheitsstrafe.

  1. Schon vor Abschluss der Strafrechtsreform kam es 1967 zur Einberufung einer aus Wissenschaftlern und Praktikern zusammengesetzten Strafvollzugskommissi-on durch das Bundesjustizministerium. Diese übergab 1971 den Kommissions-entwurf eines Strafvollzugsgesetzes, der dann die Grundlage des 1972 vorgeleg-ten Regierungsentwurfs130 bildete. Neben der Schaffung einer bundeseinheitli-chen Rechtsgrundlage für den Strafvollzug waren wesentliche Reformziele:131 formale und inhaltliche Abstimmung mit dem Strafrecht, verstärkte Orientierung des Vollzugs am Gedanken einer Rückfall verhütenden Behandlung des Inhaftier-

  1. Vgl. Müller-Dietz, 1970, S. 28 ff.

  1. Blau, 1988, S. 20; Wagner J., 1976, S. 241 ff.

  1. Siehe insb. Müller-Dietz/Würtenberger, 1969.

  1. BT-Drs. 7/918.

  1. Ausführlich zu den Entwürfen Müller-Dietz, 1978, S. 53 ff.

2.5 Der bundesdeutsche Strafvollzug 69

ten, Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen Staat und Strafgefangenen, Fest-legung der personellen Voraussetzungen zur Durchführung des Behandlungsvoll-zugs.

Maßgeblichen Einfluss auf den Gesetzgebungsprozess nahm schließlich das 129 Bundesverfassungsgericht. In seiner Entscheidung vom 14.3.1972132 verwarf es

für den Bereich des Strafvollzugs das besondere Gewaltverhältnis als eine unzu-reichende Rechtsgrundlage und zeigte die Regelungsnotwendigkeit durch Gesetz im formellen Sinne auf. Das Gericht bezeichnete es als unstatthaft, „die Grund-rechte des Strafgefangenen in einer unerträglichen Unbestimmtheit zu relativie-ren“.133 Eine Grundrechtseinschränkung „kommt nur dann in Betracht, wenn sie zur Erreichung eines von der Wertordnung des Grundgesetzes gedeckten gemein-schaftsbezogenen Zweckes unerlässlich ist und in den dafür verfassungsrechtlich vorgesehenen Formen geschieht. Die Grundrechte von Strafgefangenen können also nur durch oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden.“134 Das Ver-fassungsgericht setzte der Legislative zugleich eine Frist zur gesetzlichen Rege-lung der Rechte und Pflichten des Inhaftierten.

In die Diskussion über eine Ausgestaltung des Gesetzes griff der Arbeitskreis 130 deutscher und schweizerischer Strafrechtsprofessoren ein. Er legte 1973 den Al-ternativentwurf eines Strafvollzugsgesetzes135 vor, der Ausbildung, soziale Hilfe

und Therapie ins Zentrum seines Konzepts freiheitsentziehender Sanktionen rück-te und wegen seiner – insbesondere verhaltenswissenschaftlichen – Ausrichtung eine echte Alternative zum Regierungsentwurf darstellte. Der Alternativentwurf vermochte aber die Fassung des Strafvollzugsgesetzes nicht mehr entscheidend zu beeinflussen. Eine Übernahme seiner Vorschläge über die Bestimmung spezifi-scher Behandlungsmethoden wurde ebenso abgelehnt wie diejenigen zur Sozial-struktur der Anstalten; der Alternativentwurf trug sich vielmehr den Vorwurf einer Utopie jenseits der damaligen politischen Realisierbarkeit ein.136

Eine Regelung des Strafvollzugs auf gesetzlicher Grundlage mit fest umrisse-nen Eingriffstatbeständen sollte nach der Fristsetzung des Bundesverfassungsge-richts bis zum Ablauf der VI. Legislaturperiode erfolgt sein. Nach der vorzeitigen Auflösung des Deutschen Bundestags musste jedoch der Regierungsentwurf zu Beginn der VII. Legislaturperiode erneut im Parlament eingebracht werden. Zuvor hatte das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber die Frist in einem Folgebe-schluss137 auf den Beginn des Jahres 1977 verlängert. Am 12.2.1976 verabschiede-te der Bundestag schließlich (mit vom Bundesrat durch Anrufung des Vermitt-lungsausschusses erzwungenen Änderungen) das Strafvollzugsgesetz.138 Nach Verkündung im Bundesgesetzblatt am 16.3.1976139 trat es am 1.1.1977 in Kraft.

  1. BVerfGE 33, S. 1 ff.; dazu Beaucamp, 2003, S. 937 ff.; Günther, 2000, S. 298 ff.

  1. BVerfGE 33, S. 10.

  2. BVerfGE 33, S. 11.

  1. Baumann/Brauneck/Calliess u.a., 1973.

  1. Vgl. Müller-Dietz, 1978, S. 56.

  1. BVerfGE 40, S. 284.

  1. BR-Drs. 121/76.

  2. BGBl. I 1976, S. 581 ff.

70 2 Historische Entwicklung

Mit dem Beitritt der ehemaligen DDR am 3.10.1990 ist dieses Strafvollzugsgesetz im Gebiet der früheren DDR in Kraft gesetzt worden.

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