- •Часть I. Грамматические особенности перевода
- •Тема 1. Перевод реалий
- •Тема 2. Учет грамматических значений при переводе
- •Тема 3. Нормы ситуативного словоупотребления
- •Тема 4. Переводческие трансформации
- •Тема 5. Мотивированное применение трансформаций
- •Тема 6. Регулярные и ситуативные соответствия. Клише.
- •Тема 7: Особенности перевода временных форм
- •Тема 9: Перевод цифровых данных
- •Тема 8: Перевод заголовков
- •Тема 10. Перевод рекламных текстов
- •Тема 11: Перевод пассивных конструкций
- •Тема 12: Перевод придаточных предложений и союзов
- •Тема 13: Перевод сослагательного наклонения
- •Тема 14: Передача сослагательного наклонения в косвенной речи
- •Тема 15: Перевод предложений со сказуемым в форме Футурум II
- •Часть II. Стилистические особенности перевода
- •Тема 16: Деловое письмо
- •Тема 17: Деловой стиль
- •Тема 18: Научно-технический стиль
- •Тема 19: Компьютерная терминология
- •Тема 20: Газетно-публицистический стиль
- •Тема 21. Стиль обиходного общения
- •Тема 22. Литературно-художественный стиль
- •Часть III. Дополнительные тексты для перевода
- •Часть I. Грамматические особенности перевода ....................................................... 5
- •Тема 1. Перевод реалий ............................................................................................. 5
Тема 17: Деловой стиль
Übung 1: Переведите, учитывая все особенности делового стиля.
Сравните с русскими документами такого стиля.
(a) STUDIENORDNUNG
für den Diplomstudiengang Dolmetschen
Auf der Grundlage des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner
Hochschulgesetz – Berl HG) vom 12. Oktober 1990 §§ 24 und 71 hat der Fachbereichsrat
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des Fachbereichs Fremdsprachliche Philologien der Humboldt-Universität zu Berlin am
10. Februar 1993 die Studienordnung für den Diplomstudiengang Dolmetschen erlassen.
§ 1. Gegenstand und Geltungsbereich der Studienordnung
Die Studienordnung regelt Ziel, Inhalt, Aufbau und Ablauf des
Diplomstudiengangs Dolmetschen in einer 1. und 2. Fremdsprache im Fachbereich
Fremdsprachliche Philologien der Humboldt-Universität zu Berlin für folgende Sprachen:
Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch, Portugiesisch, Russisch, Polnisch,
Tschechisch, Slowakisch, Bulgarisch, Serbisch/Kroatisch, Ungarisch.
Der Abschluss des Studiums erfolgt mit der Diplomprüfung in dem
Diplomstudiengang Dolmetschen mit zwei Sprachen (1. und 2. Sprache) und einem
nichtsprachlichen Ergänzungsfach.
Die Studienordnung gilt nur im Zusammenhang mit der dazugehörigen
Prüfungsordnung.
§ 2. Regelstudienzeit. Gliederung des Studiums, Studienbeginn
(1)Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester.
(2)Ein Sprachpropädeutikum (bis zu zwei Semestern) wird nicht auf die
Regelstudienzeit angerechnet.
Ein Studium in einem Land der 1. und/oder 2. Fremdsprache
(Auslandsteilstudium) kann auf die Gesamtstudiendauer angerechnet werden. Über
die Anerkennung entscheidet der zuständige Prüfungsausschuß.
(3) Das Studium in den einzelnen Studiengängen unterteilt sich in ein
Grundstudium (vier Semester) und in ein Hauptstudium (fünf Semester), wovon das
letzte Semester das Prüfungssemester ist. Es ist eine 1. Sprache und eine 2. Sprache zu
wählen.
§ 3. Studienvoraussetzungen
Studienvoraussetzung ist in der Regel das Hochschulreifezeugnis oder eine
andere vom Land Berlin anerkannte Hochschulzugangsberechtigung.
Für die Aufnahme aller Studiengänge werden in der Grundsprache Deutsch oder
einer der beiden Fremdsprachen Kenntnisse auf dem Niveau eines Muttersprachlers
und in den beiden anderen Sprachen – soweit sie Schulsprachen sind – Vorkenntnisse
auf dem Niveau des Abiturs vorausgesetzt. Soweit Propädeutika notwendig sind,
werden zu Beginn des Studiums Einstufungstests durchgeführt.
S 4. Studienziele und -abschlüsse
(1) Ziel des Studiums ist es, für die unter Absatz 2 ausgewiesenen
Tätigkeitsfelder die notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten, Methoden und Fertigkeiten
zu erwerben. Hierzu gehören im einzelnen:
1. Allgemeine sprachliche und sprachmittlerische Kompetenz:
- eine umfassende Sprachbeherrschung in der Grundsprache (Deutsch),
- der sichere Umgang mit den Ausdrucksmitteln der gewählten Fremdsprachen;
Kenntnis der wesentlichen Transferbeziehungen und – Strategien zwischen dem
Deutschen und den gewählten Fremdsprachen und die Fähigkeit, sie in den
verschiedenen Aufgabenbereichen des Dolmetschenseffizient zu nutzen, ein
umfassender Überblick über die Hilfsmittel des Dolmetschers (einschließlich
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Textverarbeitungssysteme und Datenbanken) und die Fähigkeit, sie rationell und
normgerecht einzusetzen;
Spezifische sprachliche und sprachmittlerische Kompetenz:
Kenntnis der typischen terminologischen und Textkonventionen einer Fachsprache
des Deutschen und ihrer wichtigsten Entsprechungen in einer der gewählten
Fremdsprachen, Grundkenntnisse in einem nichtsprachlichen Ergänzungsfach, wie sie
für die Entwicklung selbständiger und kreativer Problemlösungsstrategien beim
Dolmetschen von Fachtexten benötigt werden. Kenntnisse in ausgewählten
Wissenschaftsbereichen für den bewussten Auf- und Ausbau der angestrebten
sprachlichen und sprachmittlerischen Kompetenz sowie für die Entwicklung einer
kritischen Urteilsfähigkeit in den wissenschaftlichen Aufgabenbereichen der eigenen
Disziplin.
Dazu gehören im einzelnen:
- die Beherrschung wissenschaftlicher Arbeitsmethoden,
- Kenntnis der sprachwissenschaftlichen Grundlagen, die für die Repräsentation
von Analyse- und Transferproblemen in den Arbeitssprachen notwendig sind,
- Kenntnis übersetzungswissenschaftlicher Fragestellungen, Grundkonzepte und
Kriterien für die Analyse und Präsentation spezifischer Problembereiche des
Dolmetschens,
- Kenntnisse in ausgewählten Bereichen der Kultur und Literatur der gewählten
Fremdsprachen, die für das Dolmetschen relevant sind.
In mindestens einem der ausgewählten Wissenschaftsbereiche soll ein eigener
Beitrag geleistet werden (s. Prüfungsordnung).
(b) JOHANNES GUTENBERG-UNIVERSITÄT MAINZ FACHBEREICH
ANGEWANDTE SPRACHWISSENSCHAFT IN GERMERSHEIM
ZEUGNIS
ÜBER DIE
DIPLOMPRÜFUNG FÜR ÜBERSETZER
geboren am in
wohnhaft in
Staatsangehörigkeit
hat vom bis
am FACHBEREICH ANGEWANDTE SPRACHWISSENSCHAFT DER
JOHANNES GUTENBERG-UNIVERSITÄT MAINZ IN GERMERSHEIM studiert
und,
nachdem am 19
die vorgeschriebene Vorprüfung bestanden hat,
am 19 die "DIPLOMPRÜFUNG FÜR ÜBERSETZER"
gemäß der vom Kultusministerium am 20.5.1977 genehmigten Prüfungsordnung
abgelegt
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und die Prüfung
in als 1. Fach und
in als 2. Fach
bestanden.
Germersheim am Rhein, den
DER VORSITZENDE DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES
Reihenfolge der Gesamtnoten:
Mit Auszeichnung bestanden (bis 1,2), Sehr gut bestanden (bis 1,5), Gut
bestanden (bis 2,5), Befriedigend bestanden (bis 3,5), Ausreichend bestanden (bis
4.0).
DIE PRÜFUNG UMFASSTE
Ein Ergänzungsfach gemäß § 18 der Ordnung für die Diplomprüfung
Schriftliche Prüfung
in dem gewählten Ergänzungsfach
( ) Note
Mündliche Prüfung
in dem gewählten Ergänzungsfach
( ) Note
Fachnote Eine Diplomarbeit über das Thema
Note Erstfachsprache
Übersetzung eines gemeinsprachlichen Textes
aus der Grundsprache in die Erstfachsprache Note
Übersetzung eines gemeinsprachlichen Textes
aus der Erstfachsprache in die Grundsprache Note
Übersetzung eines Fachtextes
aus der Grundsprache in die Erstfachsprache
( ) Note
Übersetzung eines Fachtextes
aus der Erstfachsprache in die Grundsprache
( ) Note
Prüfung aus dem Bereich
der kulturwissenschaftlichen Auslandsstudium
(Prüfungssprache ist die Erstfachsprache) Note
(c) Rotkäppchen auf Juristendeutsch
Als in unserer Stadt wohnhaft ist eine Minderjährige aktenkundig, die infolge
ihrer hierorts üblichen Kopfbedeckung gewohnheitsrechtlich Rotkäppchen genannt zu
werden pflegt...
Vor ihrer Inmarschsetzung wurde die R. seitens ihrer Mutter über das Verbot
betreffs Verlassens der Waldwege auf Kreisebene belehrt. Sie machte sich infolge
Nichtbeachtung dieser Vorschrift straffällig und begegnete beim Überschreiten des
diesbezüglichen Blumenpflückverbotes einem polizeilich nicht gemeldeten Wolf ohne
festen Wohnsitz.
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Dieser verlangte in unberechtigter Amtsanmaßung Einsichtnahme in den zum
Transport von Konsumgütern dienenden Korb und traf zwecks Tötungsabsicht die
Feststellung, dass die R. zu ihrer verwandten und verschwägerten Großmutter eilends
war.
Da bei dem Wolfe Verknappungen auf dem Ernährungssektor vorherrschend
waren, beschloss er, bei der Großmutter der R. unter Vorlage falscher Papiere
vorsprachig zu werden. Da dieselbe wegen Augenleidens krank geschrieben war,
gelang dem Wolf die diesfällige Täuschungsabsicht, worauf er unter Verschlingung
der Bettlägerigen einen strafbaren Mundraub ausführte.
Bei der später eintreffenden R. täuschte er seine Identität mit der Großmutter vor,
stellte der R. nach und durch Zweitverschlingung derselben seinen Tötungsvorsatz
unter Beweis. Der sich auf einem Dienstgang befindliche Förster B. vernahm
verdächtige Schnarchgeräusche und stellte deren Urheberschaft seitens des
Wolfsmaules fest.
Er reichte bei seiner vorgesetzten Dienststelle ein Tötungsgesuch ein, welches
zuschlägig beschieden wurde. Daraufhin gab er einen Schuss ab auf den Wolf. Dieser
wurde nach Infangnahme der Kugel ablebig.
Die Beinhaltung des Getöteten weckte in dem Schußabgeber die Vermutung,
dass der Leichnam Personen beinhalte. Zwecks diesbezüglicher Feststellung öffnete er
unter Zuhilfenahme eines Messers den Kadaver zur Einsichtnahme und stieß hierbei
auf die noch lebende R. nebst Großmutter.
Durch die unverhoffte Wiederbelebung bemächtigte sich der beiden Personen ein
gesteigertes, amtlich nicht erfassbares Lebensgefühl. Der Vorfall wurde von den
Gebrüdern Grimm zu Protokoll gegeben.
