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Тема 17: Деловой стиль

Übung 1: Переведите, учитывая все особенности делового стиля.

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(a) STUDIENORDNUNG

für den Diplomstudiengang Dolmetschen

Auf der Grundlage des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner

Hochschulgesetz – Berl HG) vom 12. Oktober 1990 §§ 24 und 71 hat der Fachbereichsrat

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des Fachbereichs Fremdsprachliche Philologien der Humboldt-Universität zu Berlin am

10. Februar 1993 die Studienordnung für den Diplomstudiengang Dolmetschen erlassen.

§ 1. Gegenstand und Geltungsbereich der Studienordnung

Die Studienordnung regelt Ziel, Inhalt, Aufbau und Ablauf des

Diplomstudiengangs Dolmetschen in einer 1. und 2. Fremdsprache im Fachbereich

Fremdsprachliche Philologien der Humboldt-Universität zu Berlin für folgende Sprachen:

Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch, Portugiesisch, Russisch, Polnisch,

Tschechisch, Slowakisch, Bulgarisch, Serbisch/Kroatisch, Ungarisch.

Der Abschluss des Studiums erfolgt mit der Diplomprüfung in dem

Diplomstudiengang Dolmetschen mit zwei Sprachen (1. und 2. Sprache) und einem

nichtsprachlichen Ergänzungsfach.

Die Studienordnung gilt nur im Zusammenhang mit der dazugehörigen

Prüfungsordnung.

§ 2. Regelstudienzeit. Gliederung des Studiums, Studienbeginn

(1)Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester.

(2)Ein Sprachpropädeutikum (bis zu zwei Semestern) wird nicht auf die

Regelstudienzeit angerechnet.

Ein Studium in einem Land der 1. und/oder 2. Fremdsprache

(Auslandsteilstudium) kann auf die Gesamtstudiendauer angerechnet werden. Über

die Anerkennung entscheidet der zuständige Prüfungsausschuß.

(3) Das Studium in den einzelnen Studiengängen unterteilt sich in ein

Grundstudium (vier Semester) und in ein Hauptstudium (fünf Semester), wovon das

letzte Semester das Prüfungssemester ist. Es ist eine 1. Sprache und eine 2. Sprache zu

wählen.

§ 3. Studienvoraussetzungen

Studienvoraussetzung ist in der Regel das Hochschulreifezeugnis oder eine

andere vom Land Berlin anerkannte Hochschulzugangsberechtigung.

Für die Aufnahme aller Studiengänge werden in der Grundsprache Deutsch oder

einer der beiden Fremdsprachen Kenntnisse auf dem Niveau eines Muttersprachlers

und in den beiden anderen Sprachen – soweit sie Schulsprachen sind – Vorkenntnisse

auf dem Niveau des Abiturs vorausgesetzt. Soweit Propädeutika notwendig sind,

werden zu Beginn des Studiums Einstufungstests durchgeführt.

S 4. Studienziele und -abschlüsse

(1) Ziel des Studiums ist es, für die unter Absatz 2 ausgewiesenen

Tätigkeitsfelder die notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten, Methoden und Fertigkeiten

zu erwerben. Hierzu gehören im einzelnen:

1. Allgemeine sprachliche und sprachmittlerische Kompetenz:

- eine umfassende Sprachbeherrschung in der Grundsprache (Deutsch),

- der sichere Umgang mit den Ausdrucksmitteln der gewählten Fremdsprachen;

Kenntnis der wesentlichen Transferbeziehungen und – Strategien zwischen dem

Deutschen und den gewählten Fremdsprachen und die Fähigkeit, sie in den

verschiedenen Aufgabenbereichen des Dolmetschenseffizient zu nutzen, ein

umfassender Überblick über die Hilfsmittel des Dolmetschers (einschließlich

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Textverarbeitungssysteme und Datenbanken) und die Fähigkeit, sie rationell und

normgerecht einzusetzen;

Spezifische sprachliche und sprachmittlerische Kompetenz:

Kenntnis der typischen terminologischen und Textkonventionen einer Fachsprache

des Deutschen und ihrer wichtigsten Entsprechungen in einer der gewählten

Fremdsprachen, Grundkenntnisse in einem nichtsprachlichen Ergänzungsfach, wie sie

für die Entwicklung selbständiger und kreativer Problemlösungsstrategien beim

Dolmetschen von Fachtexten benötigt werden. Kenntnisse in ausgewählten

Wissenschaftsbereichen für den bewussten Auf- und Ausbau der angestrebten

sprachlichen und sprachmittlerischen Kompetenz sowie für die Entwicklung einer

kritischen Urteilsfähigkeit in den wissenschaftlichen Aufgabenbereichen der eigenen

Disziplin.

Dazu gehören im einzelnen:

- die Beherrschung wissenschaftlicher Arbeitsmethoden,

- Kenntnis der sprachwissenschaftlichen Grundlagen, die für die Repräsentation

von Analyse- und Transferproblemen in den Arbeitssprachen notwendig sind,

- Kenntnis übersetzungswissenschaftlicher Fragestellungen, Grundkonzepte und

Kriterien für die Analyse und Präsentation spezifischer Problembereiche des

Dolmetschens,

- Kenntnisse in ausgewählten Bereichen der Kultur und Literatur der gewählten

Fremdsprachen, die für das Dolmetschen relevant sind.

In mindestens einem der ausgewählten Wissenschaftsbereiche soll ein eigener

Beitrag geleistet werden (s. Prüfungsordnung).

(b) JOHANNES GUTENBERG-UNIVERSITÄT MAINZ FACHBEREICH

ANGEWANDTE SPRACHWISSENSCHAFT IN GERMERSHEIM

ZEUGNIS

ÜBER DIE

DIPLOMPRÜFUNG FÜR ÜBERSETZER

geboren am in

wohnhaft in

Staatsangehörigkeit

hat vom bis

am FACHBEREICH ANGEWANDTE SPRACHWISSENSCHAFT DER

JOHANNES GUTENBERG-UNIVERSITÄT MAINZ IN GERMERSHEIM studiert

und,

nachdem am 19

die vorgeschriebene Vorprüfung bestanden hat,

am 19 die "DIPLOMPRÜFUNG FÜR ÜBERSETZER"

gemäß der vom Kultusministerium am 20.5.1977 genehmigten Prüfungsordnung

abgelegt

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und die Prüfung

in als 1. Fach und

in als 2. Fach

bestanden.

Germersheim am Rhein, den

DER VORSITZENDE DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES

Reihenfolge der Gesamtnoten:

Mit Auszeichnung bestanden (bis 1,2), Sehr gut bestanden (bis 1,5), Gut

bestanden (bis 2,5), Befriedigend bestanden (bis 3,5), Ausreichend bestanden (bis

4.0).

DIE PRÜFUNG UMFASSTE

Ein Ergänzungsfach gemäß § 18 der Ordnung für die Diplomprüfung

Schriftliche Prüfung

in dem gewählten Ergänzungsfach

( ) Note

Mündliche Prüfung

in dem gewählten Ergänzungsfach

( ) Note

Fachnote Eine Diplomarbeit über das Thema

Note Erstfachsprache

Übersetzung eines gemeinsprachlichen Textes

aus der Grundsprache in die Erstfachsprache Note

Übersetzung eines gemeinsprachlichen Textes

aus der Erstfachsprache in die Grundsprache Note

Übersetzung eines Fachtextes

aus der Grundsprache in die Erstfachsprache

( ) Note

Übersetzung eines Fachtextes

aus der Erstfachsprache in die Grundsprache

( ) Note

Prüfung aus dem Bereich

der kulturwissenschaftlichen Auslandsstudium

(Prüfungssprache ist die Erstfachsprache) Note

(c) Rotkäppchen auf Juristendeutsch

Als in unserer Stadt wohnhaft ist eine Minderjährige aktenkundig, die infolge

ihrer hierorts üblichen Kopfbedeckung gewohnheitsrechtlich Rotkäppchen genannt zu

werden pflegt...

Vor ihrer Inmarschsetzung wurde die R. seitens ihrer Mutter über das Verbot

betreffs Verlassens der Waldwege auf Kreisebene belehrt. Sie machte sich infolge

Nichtbeachtung dieser Vorschrift straffällig und begegnete beim Überschreiten des

diesbezüglichen Blumenpflückverbotes einem polizeilich nicht gemeldeten Wolf ohne

festen Wohnsitz.

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Dieser verlangte in unberechtigter Amtsanmaßung Einsichtnahme in den zum

Transport von Konsumgütern dienenden Korb und traf zwecks Tötungsabsicht die

Feststellung, dass die R. zu ihrer verwandten und verschwägerten Großmutter eilends

war.

Da bei dem Wolfe Verknappungen auf dem Ernährungssektor vorherrschend

waren, beschloss er, bei der Großmutter der R. unter Vorlage falscher Papiere

vorsprachig zu werden. Da dieselbe wegen Augenleidens krank geschrieben war,

gelang dem Wolf die diesfällige Täuschungsabsicht, worauf er unter Verschlingung

der Bettlägerigen einen strafbaren Mundraub ausführte.

Bei der später eintreffenden R. täuschte er seine Identität mit der Großmutter vor,

stellte der R. nach und durch Zweitverschlingung derselben seinen Tötungsvorsatz

unter Beweis. Der sich auf einem Dienstgang befindliche Förster B. vernahm

verdächtige Schnarchgeräusche und stellte deren Urheberschaft seitens des

Wolfsmaules fest.

Er reichte bei seiner vorgesetzten Dienststelle ein Tötungsgesuch ein, welches

zuschlägig beschieden wurde. Daraufhin gab er einen Schuss ab auf den Wolf. Dieser

wurde nach Infangnahme der Kugel ablebig.

Die Beinhaltung des Getöteten weckte in dem Schußabgeber die Vermutung,

dass der Leichnam Personen beinhalte. Zwecks diesbezüglicher Feststellung öffnete er

unter Zuhilfenahme eines Messers den Kadaver zur Einsichtnahme und stieß hierbei

auf die noch lebende R. nebst Großmutter.

Durch die unverhoffte Wiederbelebung bemächtigte sich der beiden Personen ein

gesteigertes, amtlich nicht erfassbares Lebensgefühl. Der Vorfall wurde von den

Gebrüdern Grimm zu Protokoll gegeben.